Wärmegesetz: Nutzungspflicht für erneuerbare Energien in der Diskussion

BMU hat Referentenentwurf zur Konsultation vorgelegt

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat Mitte Oktober 2007 die Anhörung der Länder und Verbände zum Entwurf eines Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) eingeleitet. Diese haben bis zum 31. Oktober 2007 Gelegenheit, sich schriftlich zu dem Gesetzentwurf zu äußern.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Kabinettsbeschlusses von Meseberg vom 24. August 2007 für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm. Als Teil dieses Gesamtkonzepts ist es das Ziel des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, den Anteil Erneuerbarer Energien am Energiebedarf von Gebäuden deutlich zu erhöhen. Durch die Nutzung Erneuerbarer Energien können fossile Brennstoffe eingespart sowie der Ausstoß schädlicher Treibhausgase und die Abhängigkeit von Öl- und Gasimporten verringert werden. Das Gesetz soll daher die Pflicht einführen, bei der Wärmeversorgung von Gebäuden verstärkt auf Erneuerbare Energien zurückzugreifen. Ein gesetzlich abgesichertes und aufgestocktes Förderprogramm soll diese Nutzungspflicht flankieren; zugleich soll es Gemeinden und Gemeindeverbänden ermöglicht werden, den Anschluss an ein Wärmenetz vorzuschreiben.

Nutzungspflicht für Regenerative Energien
Entscheidet sich ein Hauseigentümer dafür, den neuen Pflichten mit Solarthermie nachzukommen, müssen demnach mindestens 15% des Endenergiebedarfs aus Sonnenenergie stammen, bei Bestandsbauten beträgt der Mindestanteil 10%. Ab 1. Januar 2014 und danach alle drei Jahre sollen sich die Mindestanteile für Neubauten jeweils um weitere zwei Prozentpunkte erhöhen.

Wollen Hausbesitzer oder -erbauer jedoch Holz zur Erfüllung der neuen Bioenergiepflichten nutzen, beträgt die Mindestquote für die erneuerbaren Energien laut Gesetzentwurf 75%. Das gleiche gilt für die Verwendung von Erdwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit Biomasse, Erdwärme, Wasserstoff, Klär- oder Deponiegas. Verschärfend kommt hinzu, dass die Quotenvorgaben nicht nur für Wohnhäuser, sondern auch für Wirtschaftsgebäude, Stallungen und Industriebauten gelten sollen.

Bei Biogasnutzung nur geringe Verluste erlaubt
Enge Grenzen will der Referentenentwurf zum Wärmegesetz der Verwendung von Biogas zur Erfüllung der neuen Bioenergiepflichten setzen gesetzt. So darf laut dem Papier bei Aufbereitung und Einspeisung des Gases ein maximaler Methanverlust von 1,5% entstehen.

Verweigerer werden ab 2009 zur Kasse gebeten
Gelten soll das Gesetz laut Entwurf für Neubauten, die ab 2009 fertig werden, und für alle davor errichteten Gebäude, die “grundlegend” saniert werden. Als Beispiel sind der Austausch eines Heizkessels, die Umstellung der Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger oder die Dacherneuerung genannt. Wer “vorsätzliche oder grob fahrlässig” gegen diese Vorschriften verstößt, kann dem Entwurf zufolge mit einem Bußgeld von maximal 50.000 Euro bestraft werden.

Als erstes Bundesland hatte Baden-Württemberg im Juli die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien in Neubauten beschlossen. Bereits ab kommendem Jahr soll ein Fünftel des Wärmebedarfs in Neubauten durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Für Altbauten gelten neue Regeln ab 2010.

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Der Referentenentwurf zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 2007-10-18 kann hier als PDF-Dokument herunter geladen werden.

(Vgl. Meldung vom 2007-08-27.)

Source

Bundesumweltministerium (BMU), 2007-10, Top Agrar, 2007-10-23 und Verivox, 2007-10-24.

Share

Renewable Carbon News – Daily Newsletter

Subscribe to our daily email newsletter – the world's leading newsletter on renewable materials and chemicals

Subscribe