Viskose-Textilien aus Bambus-Zellstoff richtig kennzeichnen

Empfehlungen der Branchenverbände gegen irreführende Kennzeichnungen

Seit einigen Jahren findet man auf dem deutschen Textil- und Bekleidungsmarkt so genannte “Bambus-Textilien”, die mit einer falschen Textilkennzeichnung vertrieben werden. Grundsätzlich wird die Textilkennzeichnung durch das Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) geregelt, das aber im Fall Bambus vielfach nicht berücksichtigt wird. Dieses führte in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen. Deshalb nahmen sich die Industrievereinigung Chemiefaser e.V. (IVC), der Modeverband Deutschland e.V. (GermanFashion) sowie der Bundesverband des Deutschen Textil-einzelhandels e.V. (BTE) dieses Themas an, um die Unsicherheiten bei der Kennzeichnung solcher Textilien für den Handel zu minimieren.

Konkret abgemahnt wurden Textilkennzeichnungen, die dem Verbraucher suggerieren, die Textilien wären zum Teil aus der unbehandelten Naturfaser Bambus hergestellt worden. Durchgeführte Analysen zeigten nämlich, dass bislang in keinem der als “Bambus-Textilien” angebotenen Erzeugnisse Bambusfasern, sondern Viskosefasern verarbeitet wurden. Somit stellte die vielfach verwendete Kennzeichnung “XX% Bambus” eindeutig einen Gesetzesverstoß dar, weil das Textilkennzeichnungsgesetz hierfür die Bezeichnung “XX% Viskose” vorschreibt.

Weil Bambus als Rohstoff für den Zellstoff dient, der im Xanthogenatverfahren zur Viskosefaser verarbeitet wird, ist es aus Marketinggründen vielfach opportun, auf diese nachwachsende Rohstoffquelle hinzuweisen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Viskosefasern größtenteils auch aus dem Zellstoff anderer nachwachsender Rohstoffe wie z.B. Buche, Birke, Kiefer, Fichte, Pinie oder Eukalyptus gewonnen werden.

Um auch bei der Textilkennzeichnung auf diesen Sachverhalt hinweisen zu können, kann man sich die Regelung des §9(2) des TKG zunutze machen. Hiernach sind Ergänzungen möglich, die aber von der Angabe zur verwendeten Faserart deutlich abgesetzt sein müssen. Angaben wie z.B. “XX% Bambus-Viskose”, “XX% Bambusviskose”, “XX% Bambus Viskose” oder “XX% Viskose-Bambus” etc. entsprechen dieser Forderung nicht.

BTE, GermanFashion und IVC empfehlen deshalb in solchen Fällen eine Kennzeichnung der Art “XX % Viskose (aus Bambus-Zellstoff)” oder entsprechend “XX % Viskose (aus Eukalyptus-Zellstoff)” etc.. Nach unserer Auffassung werden solche Kennzeichnungen gemäß dem Textilkenn-zeichnungsgesetz nicht beanstandet und abgemahnt.

Unabhängig hiervon sind die Werbeaussagen zu beachten, die selbstverständlich nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen dürfen. Hier ist speziell der §5 UWG über irreführende Werbung zu beachten. Bei Unklarheiten zur Kennzeichnung oder zu Werbeaussagen stehen Ihnen der BTE, German Fashion und die IVC gerne mit Auskünften zur Verfügung.

Kontakt
Industrievereinigung Chemiefaser e. V. (IVC)
Irina Messerschmidt
Mainzer Landstraße 55
60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069-27 99 71-39
Fax: 069-27 99 71-37
E-Mail: Messerschmidt@IVC-eV.de

Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e. V. (BTE)
Herr Jürgen Dax
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Tel.: 0221-92 15 09-20
Fax: 0221-92 15 09-10
E-Mail: info@BTE.de

Modeverband Deutschland e. V. (GermanFashion)
Herr Thomas Lange (RA)
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Tel.: 0221-77 44-0
Fax: 0221-77 44-66 33
E-Mail: lange@germanfashion.net

Source

eco Institut, 2009-04-30.

Supplier

Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e. V. (BTE)
Industrievereinigung Chemiefaser e.V. (IVC)
Modeverband Deutschland e. V. (GermanFashion)

Share

Renewable Carbon News – Daily Newsletter

Subscribe to our daily email newsletter – the world's leading newsletter on renewable materials and chemicals

Subscribe