Verpackungen und Verpackungsabfälle: Rat legt Verhandlungsposition zu neuen Vorschriften für nachhaltigere Verpackungen in der EU fest

Dem Anstieg des Aufkommens an Verpackungsabfällen in der EU soll gegengesteuert und gleichzeitig der Binnenmarkt für Verpackungen harmonisiert und die Kreislaufwirtschaft angeschoben werden

Der Rat hat heute eine Einigung („allgemeine Ausrichtung“) zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle erzielt. Damit soll dem Anstieg des Aufkommens an Verpackungsabfällen in der EU gegengesteuert und gleichzeitig der Binnenmarkt für Verpackungen harmonisiert und die Kreislaufwirtschaft angeschoben werden.

Teresa Ribera Rodríguez, dritte stellvertretende Ministerpräsidentin und Ministerin für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft und den demografischen Wandel Spaniens
Teresa Ribera Rodríguez

190 kg Verpackungsabfälle hat jeder Mensch in Europa 2021 erzeugt. Und diese Zahl wird 2030 um fast 20% höher liegen, wenn sich nichts ändert. So weit dürfen wir es nicht kommen lassen. Mit der heutigen allgemeinen Ausrichtung zeigt die EU deutlich, dass sie sich für die Verringerung und Vermeidung von Verpackungsabfällen aus allen Quellen einsetzt. Diese Verordnung ist unverzichtbar auf unserem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft und einem klimaneutralen Europa. – Teresa Ribera Rodríguez, dritte stellvertretende Ministerpräsidentin und Ministerin für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft und den demografischen Wandel Spaniens

In dem Vorschlag wird der gesamte Lebenszyklus von Verpackungen erfasst. Es werden Anforderungen eingeführt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Verpackungen sicher und nachhaltig sind, indem Recyclingfähigkeit für alle Verpackungen vorgeschrieben und das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Außerdem werden Kennzeichnungsvorschriften festgelegt, um die Verbraucherinformation zu verbessern. Der Abfallhierarchie entsprechend soll mit dem Vorschlag das Aufkommen von Verpackungsabfällen so gering wie möglich gehalten werden, indem verbindliche Wiederverwendungsziele festgelegt, bestimmte Arten von Einwegverpackungen eingeschränkt und die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, möglichst wenig Verpackungen zu verwenden.

Sobald die Verpackungen zu Abfall werden, sollen sie gesammelt, sortiert und nach dem höchsten möglichen Standard recycelt werden. Zu diesem Zweck werden Kriterien für die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sowie Bestimmungen über die Abfallbewirtschaftung festgelegt, wobei auch dafür gesorgt wird, dass die Mitgliedstaaten genug Flexibilität haben, um bestehende gut funktionierende Systeme aufrechtzuerhalten.

Die allgemeine Ausrichtung dient als Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Ausgestaltung des Rechtsakts.

Wichtigste vom Rat vereinbarte Änderungen

Der Text des Rates schafft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Ziel des Vorschlags, die Erzeugung von Verpackungsabfällen zu verringern und zu vermeiden, und ausreichender Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung.

Anwendungsbereich der Verordnung

Der Rat hat den Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags beibehalten, der alle Verpackungen ungeachtet des verwendeten Materials und alle Verpackungsabfälle ungeachtet ihrer Herkunft (unter anderem Industrie, Herstellungs- und Einzelhandelsunternehmen, Haushalte) umfasst.

Nachhaltigkeitsanforderungen und recyclingfähige Verpackungen

In der allgemeinen Ausrichtung werden die meisten von der Kommission vorgeschlagenen Nachhaltigkeitsanforderungen für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Kernzielvorgaben beibehalten.

Die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen werden verschärft, indem die Kommission aufgefordert wird, bis 2026 mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen zu erstellen. Damit soll ermittelt werden, ob sich diese negativ auf die Wiederverwendung oder das Recycling von Materialien auswirken oder die Chemikaliensicherheit beeinträchtigen.

Der Rat hat den Vorschlag in Bezug auf recyclingfähige Verpackungen geändert. Wie von der Kommission vorgeschlagen, müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein. Die Mitgliedstaaten kamen aber überein, dass Verpackungen als recyclingfähig gelten, wenn sie recyclingorientiert gestaltet sind und wenn die Abfallverpackungen getrennt gesammelt, sortiert und in großem Maßstab recycelt werden können (letztere Bedingung gilt ab 2035).

Mit der allgemeinen Ausrichtung werden die Kernzielvorgaben für 2030 und 2040 in Bezug auf einen Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen beibehalten. Die Kommission muss bis 2034 die Umsetzung der Ziele für 2030 überprüfen und die Machbarkeit der Ziele für 2040 bewerten.

Der Rat einigte sich ferner darauf, dass Teebeutel und Aufkleber auf Obst und Gemüse kompostierbar sein müssen. Für Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit eingeführt, vorzuschreiben, dass andere Verpackungen (zum Beispiel Kaffeekapseln und leichte Kunststofftragetaschen) unter bestimmten Bedingungen kompostierbar sein müssen.

Durch die neuen Vorschriften würde es weniger unnötige Verpackungen geben, da Erzeuger und Importeure verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass Gewicht und Volumen der Verpackungen möglichst gering gehalten werden – außer, die Gestaltung der Verpackung ist geschützt.

Zielvorgaben für die Verringerung von Verpackungsabfällen

Wie im Vorschlag der Kommission werden in der allgemeinen Ausrichtung allgemeine Kernzielvorgaben für die Verringerung der Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Mengen von 2018 festgelegt: 5% bis 2030, 10% bis 2035 und 15% bis 2040. Diese Zielvorgaben werden acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung von der Kommission überprüft.

Der Rat hat die Möglichkeit hinzugefügt, dass Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen festlegen, die über die genannten Mindestziele hinausgehen.

Zielvorgaben für wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendung

Der Rat hat die Kriterien der Kommission zur Begriffsbestimmung für wiederverwendbare Verpackungen beibehalten. Es wird eine Mindestanzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen bei ihrer Verwendung eingeführt, wobei die Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen für Pappe aufgrund anderer Eigenschaften dieses Materials niedriger ist.

In dem Text werden neue Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung für 2030 und 2040 festgelegt. Unterschiedliche Zielvorgaben gelten für große Haushaltsgeräte, Verpackungen zum Mitnehmen für Lebensmittel und Getränke, alkoholische und nichtalkoholische Getränke (ausgenommen Wein), Transportverpackungen (ausgenommen Verpackungen für gefährliche Güter oder große Ausrüstungen und flexible Verpackungen, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen) und Umverpackungen. Auch Verpackungen aus Pappe sind von diesen Anforderungen ausgenommen. Es wurde die neue Möglichkeit eingeführt, dass Wirtschaftsteilnehmer sich zusammenschließen, um die Zielvorgaben für die Wiederverwendung im Bereich Getränke zu erreichen.

Der Rat gab der Kommission vor, die Zielvorgaben für 2030 zu überprüfen und auf dieser Grundlage die Zielvorgaben für 2040 und die in der Bestimmung enthaltenen Ausnahmen zu bewerten.

Pfandsysteme

Nach den neuen Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten bis 2029 sicherstellen, dass jährlich mindestens 90% der Einwegflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall getrennt gesammelt werden. Um diese Zielvorgabe einzuhalten, müssen sie für die genannten Verpackungsformate Pfandsysteme einrichten. Die Mindestanforderungen für Pfandsysteme gelten nicht für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestehende Systeme, wenn diese das 90%-Ziel bis 2029 erreichen.

Der Rat hat eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einführung eines Pfandsystems für Mitgliedstaaten hinzugefügt, in denen 2026 eine Quote der getrennten Sammlung von über 78% erreicht wird.

Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Verpackungsformate

Mit den neuen Vorschriften werden Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate eingeführt, darunter Einwegkunststoffverpackungen für Obst und Gemüse, Lebensmittel und Getränke, für Würzmittel und Soßen im Gastgewerbe sowie für kleine Kosmetik- und Toilettenartikel zur Verwendung im Beherbergungssektor (zum Beispiel Shampoo- oder Körperlotionsflaschen).

Der Rat hat die Möglichkeit eingeführt, dass Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Ausnahmen vorsehen, unter anderem für ökologisches/biologisches Obst und Gemüse.

Sonstige Bestimmungen

Zu den sonstigen vom Rat vereinbarten Änderungen zählen weitere Präzisierungen zur Kennzeichnung von Verpackungen, um sicherzustellen, dass die Verbraucher gut über die Materialzusammensetzung der Verpackungen und deren korrekte Entsorgung, wenn sie zu Abfall werden, informiert sind. Ferner hat der Rat etwas Flexibilität eingeführt, um den in einigen Mitgliedstaaten bereits bestehenden Kennzeichnungssystemen Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus hat der Rat die meisten im Vorschlag der Kommission enthaltenen Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure, Erzeuger, Importeure und Vertreiber beibehalten. Er hat die Verpflichtungen für Logistikdienstleister verschärft, um sicherzustellen, dass Hersteller, die solche Dienste in Anspruch nehmen, sich ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht entziehen.

Der Rat hat den Geltungsbeginn der Verordnung auf 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten verlegt.

Nächste Schritte

Die allgemeine Ausrichtung dient als Mandat des Rates für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Ausgestaltung des Rechtsakts. Das Ergebnis der Verhandlungen muss vom Rat und vom Parlament förmlich angenommen werden.

Hintergrund

Die Herstellung von Verpackungen und die Verpackungsabfallbewirtschaftung sind eine wirtschaftlich komplexe und wichtige Branche mit einem Gesamtumsatz von 370 Mrd.€ in der EU. Diese Branche hat eine wichtige Rolle und bietet erhebliches Potenzial, wenn es darum geht, die europäische Wirtschaft gemäß dem europäischen Grünen Deal zu einer sauberen, nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zu machen. Jedoch steigt, obwohl bei den Recyclingquoten in der EU ein Aufwärtstrend zu verzeichnen ist, die Menge an Verpackungsabfällen schneller als die Recyclingmenge. In den letzten zehn Jahren ist die Menge der Verpackungsabfälle um fast 25% gestiegen, und bis 2030 ist mit einem Anstieg um weitere 19% zu rechnen, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Für Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird bis 2030 ein Anstieg um 46% erwartet.

Die geltende EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurde 1994 verabschiedet und seitdem mehrfach überarbeitet. Sie enthält Vorschriften für die EU-Mitgliedstaaten, damit diese sicherstellen, dass die in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen bestimmte Anforderungen erfüllen, und Maßnahmen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ergreifen, um die Recyclingziele für die verschiedenen Arten von Verpackungsabfällen zu erreichen. Mehrere Bewertungen der Richtlinie haben jedoch ergeben, dass es mit ihr nicht gelungen ist, die negativen Umweltauswirkungen von Verpackungen zu verringern.

Vor diesem Hintergrund legte die Kommission im November 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle vor, mit der die bestehende Richtlinie ersetzt werden soll. Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Verordnung in erster Lesung auf seiner Plenartagung vom 22. November 2023 festgelegt. Die beiden Organe werden während des belgischen Vorsitzes Verhandlungen über die endgültige Ausgestaltung der Rechtsvorschriften aufnehmen.

Source

European Council, Pressemitteilung, 2023-12-18.

Supplier

European Chemicals Agency (ECHA)
European Commission
European Council
European Parliament

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