Neue Regeln gegen Greenwashing: Verbraucherschutz zieht bei Gütezeichen nach

Orientierung in Gütezeichendatenbanken von FNR und Kompass Nachhaltigkeit

Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Mit der Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden insbesondere pauschale Umweltaussagen, Aussagen zur Klimawirkung von Produkten sowie die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln stärker reguliert.

Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing zu schützen. Für die öffentliche Beschaffung gelten die neuen Regelungen nicht unmittelbar. Dennoch ist das Thema für Beschaffungsverantwortliche relevant – insbesondere bei der Frage, wie verlässlich Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sowie Gütezeichen sind. 

Strengere Anforderungen an grüne Versprechen und Nachhaltigkeitssiegel

Die neuen Bestimmungen richten sich an die kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ dürfen künftig nicht mehr ohne Weiteres für Produkte und Dienstleistungen verwendet werden. Sie müssen entsprechend konkretisiert oder durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweislich gedeckt sein.

Auch Nachhaltigkeitssiegel werden stärker reguliert. Sie dürfen in der kommerziellen Kommunikation künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem entsprechend ausgestalteten Zertifizierungssystem basieren oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden. Damit sollen selbst geschaffene oder nicht ausreichend überprüfte Nachhaltigkeitssiegel zurückgedrängt werden.

Gütezeichen: Das Vergaberecht setzt bereits seit 2016 hohe Anforderungen

Für die öffentliche Beschaffung ist der Grundgedanke nicht neu. Mit der Reform des Vergaberechts 2016 wurde die Verwendung von Gütezeichen als Nachweis ausdrücklich geregelt. § 34 Vergabeverordnung (VgV) legt fest, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Auftraggeber ein Gütezeichen zum Nachweis bestimmter geforderter Eigenschaften einer Leistung verlangen können.

Danach müssen die Anforderungen des Gütezeichens mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen und in einem offenen und transparenten Verfahren entwickelt worden sein. Das Gütezeichen muss den betroffenen Unternehmen zugänglich sein; zudem müssen seine Anforderungen von einem Dritten festgelegt worden sein, auf den das Unternehmen keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte. Gleichwertige Gütezeichen und unter bestimmten Voraussetzungen andere geeignete Nachweise sind zu akzeptieren.

Beim Einsatz von Gütezeichen stellt die öffentliche Beschaffung damit bereits seit Jahren Anforderungen bezüglich  Objektivität, Transparenz, Zugänglichkeit und  Unabhängigkeit der Kriterienfestlegung an das Gütezeichen nutzende Unternehmen – Grundprinzipien, die nun auch in der europäischen Regulierung gegen Greenwashing eine wichtige Rolle spielen.

Vergaberecht und UWG: ähnliche Grundidee, unterschiedliche Funktion

Die Anforderungen des Vergaberechts und die neuen Verbraucherschutzregelungen sind allerdings nicht identisch.

§ 34 VgV regelt, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Auftraggeber ein Gütezeichen als Nachweis in einem Vergabeverfahren verlangen kann. Das UWG regelt dagegen unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Nachhaltigkeitssiegel in der kommerziellen Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden dürfen.

Beide Regelungsbereiche stellen jedoch Anforderungen an die Verlässlichkeit der zugrundeliegenden Systeme. Transparenz, nachvollziehbare Kriterien, Zugänglichkeit und die Unabhängigkeit von Unternehmen, die ein Zeichen nutzen, spielen dabei eine zentrale Rolle.

Für Beschaffungsverantwortliche bleibt deshalb wichtig, zwischen einem werblichen Umweltversprechen und einem belastbaren Gütezeichen zu unterscheiden. Ein grünes Logo oder eine Aussage wie „nachhaltig“ ist für sich genommen noch kein geeigneter Nachweis dafür, dass definierte Umwelt- oder Sozialanforderungen erfüllt werden.

Tabelle: Vergleich der Anforderungen an Gütezeichen in der Vergabeverordnung (VgV) und im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) © FNR

Verlässliche Gütezeichen finden und vergleichen

Doch wie lässt sich erkennen, welche Gütezeichen für die eigene Beschaffung infrage kommen? Gütezeichendatenbanken können hier die Recherche und Einordnung erleichtern.

Gütezeichen für biobasierte Produkte: Die FNR-Datenbank „Umweltzeichen Kompakt“ unterstützt Beschaffungsverantwortliche bei der Recherche nach Umwelt- und Gütezeichen für verschiedene Warengruppen – mit besonderem Fokus auf nachwachsende Rohstoffe. Damit soll die Entwicklung einer Bioökonomie vorangetrieben und die Nutzung fossiler Rohstoffe reduziert werden. © FNR

Die FNR-Datenbank „Umweltzeichen Kompakt“ bündelt mehr als 200 Umwelt- und Gütezeichen mit besonderem Fokus auf nachwachsende Rohstoffe und biobasierte Produkte. Bei der Auswahl werden die Anforderungen des § 34 Abs. 2 VgV berücksichtigt. Beschaffungsverantwortliche können nach Warengruppen und weiteren Kriterien recherchieren und gelangen von den einzelnen Einträgen zu den vollständigen Kriterien der Zeichengeber.

Gütezeichen recherchieren und vergleichen: Der Kompass Nachhaltigkeit unterstützt öffentliche Beschaffungsstellen bei der Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien und bietet unter anderem einen Gütezeichenfinder mit Vergleichsmöglichkeiten. Die Internetplattform Kompass Nachhaltigkeit ist ein Kooperationsprojekt von Engagement Global mit ihrer Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) und der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). © SKEW

Der Gütezeichenfinder des Kompass Nachhaltigkeit ermöglicht die Recherche nach Produktgruppen und den Vergleich verschiedener Gütezeichen anhand ökologischer und sozialer Kriterien. Zudem lässt sich gezielt nach Zeichen filtern, die nach der dort angewandten Prüfsystematik die Anforderungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VgV erfüllen. 

Die neuen Regeln gegen Greenwashing ändern damit nicht die vergaberechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Gütezeichen. Sie unterstreichen aber die Bedeutung transparenter und überprüfbarer Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Für die öffentliche Beschaffung gilt weiterhin: Entscheidend ist nicht, wie „grün“ ein Zeichen aussieht, sondern welche Anforderungen dahinterstehen und wie deren Einhaltung sichergestellt wird.

Veranstaltungshinweise

  • 14.09.2026 – Übersicht im Zeichen-Dschungel – Gütezeichen finden, prüfen und anwenden in der nachhaltigen Beschaffung – Best-Practice-Dialog von FNR und Kompass Nachhaltigkeit auf der Beschaffungskonferenz in Berlin
  • 8.10.2026 – Gütezeichen in der nachhaltigen Beschaffung – Online-Vortrag im Rahmen der FNR-Webinarreihe „Nachhaltig Einkaufen für die öffentliche Hand“ – zur Anmeldung: https://veranstaltungen.fnr.de/nachhaltige-beschaffung/guetezeichen 

Kontakt

Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V.
Ute Papenfuß
Tel.: +49 3843 6930-256
Mail: u.papenfuss@fnr.de 

Source

Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR), Pressemitteilung, 2026-09-10.

Supplier

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) (formerly BMEL)
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Deutsche Gesellschaft fur Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR)
Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW)

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