Der Rat hat seinen Standpunkt zur Altfahrzeug-Verordnung festgelegt. Darin sind Anforderungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass neue Fahrzeuge mit Blick auf deren Wiederverwendung, Recycling und Verwertung konzipiert werden. Insbesondere wird ein verbindliches Ziel für recycelte Kunststoffe eingeführt und die Möglichkeit eröffnet, künftig auch Zielvorgaben für andere recycelte Materialien – Stahl, Aluminium und kritische Rohstoffe – vorzugeben.

“Die Verordnung über Altfahrzeuge ist ein Paradigmenwechsel für Europa. Mit ihr werden Abfälle reduziert, sinkt unsere Abhängigkeit von kritischen Rohstoffen aus dem Ausland und rückt unsere Automobilindustrie ins Zentrum der Kreislaufwirtschaft. Mit dem Standpunkt des Rates werden die Vorschriften nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit unserer Automobil- und Recyclingindustrie steigern, sondern auch den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduzieren.” – Paulina Hennig-Kloska, Ministerin für Klima- und Umweltschutz.
Lkw, Motorräder und vierrädrige Fahrzeuge
Mit dem Standpunkt des Rates wird die Verordnung ehrgeiziger, indem auch schwere Nutzfahrzeuge sowie zwei- oder dreirädrige Motorräder und vierrädrige Fahrzeuge in ihren Geltungsbereich fallen. Wie bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen soll ihre Konstruktion ermöglichen, Teile zu entfernen, und sollen die Hersteller verpflichtet werden, eine Kreislaufstrategie festzulegen und die verschiedenen Teile zu kennzeichnen. Auch bestimmte Spezialfahrzeuge werden einbezogen, um die Vorteile, die Kreislaufprinzip und Behandlung bieten, weiter auszuschöpfen. Als Spezialfahrzeug gilt ein Kraftfahrzeug, das andere Funktionen erfüllt als die, Personen oder Güter zu transportieren, etwa ein mobiler Kran, ein Feuerwehrwagen oder ein Krankenwagen.
Gebrauchtfahrzeuge und Altfahrzeuge
Der Rat hat Anforderungen hinzugefügt, nach denen jedes Mal, wenn ein Gebrauchtfahrzeug den Besitzer wechselt, vom Verkäufer dokumentiert werden muss, dass es sich nicht um ein Altfahrzeug handelt. Dies gilt nicht für Verkäufe zwischen Privatpersonen; es sei denn, sie werden online abgeschlossen, da das Risiko in diesem Fall größer ist. In seinem Standpunkt präzisiert der Rat, was unter „Altfahrzeug“ zu verstehen ist, und sieht Ausnahmen vor, wenn es sich um Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse oder alte Fahrzeuge handelt, die restauriert wurden und wieder im Straßenverkehr genutzt werden können.
Mindestrezyklatanteil
Mit Blick auf das Ziel, einen Mindestanteil an recyceltem Kunststoff in Fahrzeugen zu erreichen, schlägt der Rat einen dreistufigen Ansatz vor, um einen beträchtlichen, aber realistischen Kreislaufnutzen zu gewährleisten:
- 15% innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung
- 20% innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung
- 25% innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung
Bei einem Mangel an recycelten Kunststoffen oder einem übermäßigen Preisanstieg soll die Kommission die Möglichkeit haben, befristete Ausnahmen von den Zielvorgaben festzulegen. Zudem könnte sie – nach Abschluss einer Durchführbarkeitsstudie – einen Mindestanteil an anderen recycelten Materialien als Kunststoffen festlegen.
Weniger Bürokratie
Um die Hersteller zu entlasten, schlägt der Rat vor, die Kreislaufwirtschaftsstrategie an Fahrzeugklassen (Pkw, leichte Nutzfahrzeuge usw.) statt an einzelnen Modellen auszurichten. In diesem Sinne soll auch der „digitale Kreislaufpass“ besser auf andere vergleichbare, mit dem EU-Recht eingeführte Pässe abgestimmt werden.
Erweiterte Herstellerverantwortung
Die erweiterte Herstellerverantwortung ist ein umweltpolitischer Ansatz, nach dem die Hersteller für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte – und somit auch für die Entsorgung von Verbraucherabfällen – verantwortlich sind. Im Falle von Fahrzeugen wurde die Regelung der erweiterten Herstellerverantwortung dahingehend geändert, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einzuräumen, um ihrer besonderen Situation (z.B. in abgelegenen Regionen) oder bereits bestehenden Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer erweiterten Verantwortung müssen die Hersteller auch die Kosten für den Transport von einer Sammelstelle zur Verwertungsanlage tragen, ebenso wie die Kosten für Fahrzeuge, deren Hersteller unbekannt ist oder nicht existiert, und zwar im Verhältnis zu ihrem Marktanteil. Bei Lkw und Motorrädern soll die Gebühr für die erweiterte Herstellerverantwortung die Kosten der gesamten Behandlungskette abdecken und nicht nur die von der Kommission vorgeschlagene Sammlung und Entsorgung. Bei Fahrzeugherstellern aus Drittländern müssen die Recyclingkosten von dem Hersteller getragen werden, der das Fahrzeug auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht hat.
Sammlung und Behandlung
Im Standpunkt des Rates wird klargestellt, wohin Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer gebracht werden sollen (nämlich entweder an eine zugelassene Verwertungsanlage oder an eine Sammelstelle) und wie sie behandelt werden sollen (in Bezug auf ihre Lagerung, die Beseitigung von Schadstoffen, einschließlich der Entfernung gefährlicher Flüssigkeiten und Teile, die Fristen dafür und das Schreddern). Das gemischte Schreddern von Altfahrzeugen mit anderen Abfällen wird grundsätzlich verboten und nur dann erlaubt, wenn bei den Outputfraktionen bestimmte Qualitätskriterien und Grenzwerte eingehalten werden.
Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen
Um die Anzahl der „Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib“ zu verringern, wird klargestellt, dass Zollkontrollen zur Überprüfung, dass nur straßentaugliche Fahrzeuge aus der EU ausgeführt werden, vollständig automatisiert sein sollten und weiterhin auf bestehenden Grundsätzen des Risikomanagements beruhen. Die Mitgliedstaaten können bestehende Anwendungen weiter nutzen, um sich über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll mit MOVE-HUB zu verbinden, der Plattform zur Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Mitgliedstaaten und Zollsysteme.
Nächste Schritte
Der Rat kann jetzt die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen, sobald auch dessen Standpunkt feststeht.
Hintergrund
Die Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Altfahrzeuge ist vor dem Hintergrund des europäischen Grünen Deals entstanden, der darauf abzielt, stärker kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu fördern, indem Fragen der Konstruktion bzw. des Designs mit der Behandlung von Produkten am Ende ihrer Lebensdauer verknüpft werden.
Die Fahrzeugherstellung gehört zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftszweigen. Auf die europäische Automobilindustrie entfallen 19% der Nachfrage in der EU-Stahlindustrie (über 7 Millionen Tonnen/Jahr), 10% des Gesamtverbrauchs von Kunststoffen (6 Millionen Tonnen/Jahr) sowie ein erheblicher Anteil der Nachfrage nach Aluminium (42% für sämtliche Fahrzeuge, etwa 2 Millionen Tonnen/Jahr), Kupfer (6% für Automobilteile), Gummi (65 % der Produktion von allgemeinen Gummiwaren) und Glas (1,5 Millionen Tonnen Flachglas aus der EU).
Die Kreislaufwirtschaft ist ein Produktions- und Konsummodell, bei dem die Minimierung von Abfällen im Mittelpunkt steht, indem die Lebensdauer von Produkten durch Teilen, Wiederverwenden, Reparatur und Recycling verlängert wird. Wenn ein Produkt das Ende seiner Lebensdauer erreicht, sollen seine Bestandteile dank Recycling so lange wie möglich in der Wirtschaft bleiben. Um die Vorteile der Kreislaufwirtschaft auszuschöpfen, müssen Produkte so konzipiert sein, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer leicht recycelt werden können.
Mit den neuen Rechtsvorschriften wird die Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge geändert; gleichzeitig werden die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge („ELV-Richtlinie“) und die Richtlinie 2005/64/EG („3R-Typgenehmigungsrichtlinie“) aufgehoben.
Source
Europäischer Rat, Pressemitteilung, 2025-06-17.
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