EU rügt griechische Werbeverbote für Hanfprodukte

Die EU will die Behinderung des Handels mit Hanfprodukten wie Schuhen, Textilien und Kosmetik in Griechenland nicht länger dulden. In Griechenland sind mit einem Hanfblatt gelabelte Produkte, wiederholt aus dem Markt genommen und beschlagnahmt worden. Die Polizei, so ist die Regierung in Athen überzeugt, handelt dabei keineswegs willkürlich, sondern stützt sich auf ein griechisches Gesetz ab, das Werbung für illegale Drogen verbiete. Gegen diese Praxis beschwerten sich betroffene Händler bei der EU-Kommission, weil sie ihrer Meinung nach gegen die Regeln des Binnenmarktes verstosse.

Die Erklärung zu diesem handelspolitischen Verhalten der Griechen glaubt die Brüsseler Wettbewerbsbehörde in der Muttersprache gefunden zu haben. Diese könne zwischen “Cannabis” und “Hanf” nach Angaben von Linguisten nicht unterscheiden. “Cannabis” bezeichne in der griechischen Sprache sowohl das Rauschmittel als auch die Nutzpflanze.

Die Verantwortlichen in Athen sehen in ihrem Verhalten jedoch keinen Verstoß gegen den Binnenmarkt. Geschäfte mit Hanf-Produkten im Sortiment seien nicht geschlossen worden, und die Behörden konfiszierten nur dann Waren, wenn das Logo oder die Vermarktungsmethoden eindeutig den Gebrauch illegaler Drogen propagierten.

Die EU-Kommission kam dagegen in ihrer begründeten Stellungnahme zu dem Ergebnis, Griechenland verstosse mit seiner unverhältnismässigen Anwendung des Drogen-Werbeverbots gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt. Ein Mahnschreiben ist die zweite Stufe im EU-Vertragsverletzungsverfahren. Reagiert Griechenland nicht auf die Mahnung, riskiert das Land eine Klage der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.

Unter den griechischen Restriktionen gegen Hanfprodukte haben in den vergangenen Jahren auch die Exportaktivitäten der Berliner Firma HanfHaus gelitten (vgl. Meldungen vom 04.10.00 und 25.10.99).

Autor: Klaus-Martin Meyer (nova)
Endredaktion: Michael Karus (nova)
Quelle: www.nzz.ch vom 25.10.00.

Source

www.nzz.ch vom 25.10.00.

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