Biogas: Gärreste vorschriftsmäßig kennzeichnen!

Landwirtschaftskammer Niedersachsen gibt Hinweise für Betreiber

Wer Gärreste aus Biogasanlagen in Verkehr bringt, muss nach dem Düngemittelrecht ihre ordnungsgemäße Kennzeichnung (Deklaration) gewährleisten. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat den Betreibern von Biogasanlagen jetzt Hinweise zur Kennzeichnung von Gärresten zur Verfügung gestellt.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen führt in Niedersachsen im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Düngemittelverkehrskontrolle durch. Dabei werden Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel überprüft, die vom Hersteller oder dem Handel in den Verkehr gebracht werden.

Bei der Prüfung von Biogasanlagen in Niedersachsen wurde festgestellt, dass von vielen Anlagenbetreibern Gärreste mit einer unzureichenden Deklaration in den Verkehr gebracht wurden.

Aus diesem Grund stellt die Landwirtschaftskammer den Anlagenbetreibern Hinweise zur richtigen Kennzeichnung von Gärresten zur Verfügung. Da eine fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung einen Ordnungswidrigkeitentatbestand darstellt, sollten Betreiber von Biogasanlagen in ihrem eigenen Interesse die in ihrer Biogasanlage anfallenden Gärreste sachgerecht kennzeichnen.

Hilfestellung bei der Kennzeichnung geben Hinweise der Landwirtschaftkammer, die Sie hier als PDF-Dokument herunterladen können.

Kontakt
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Luise Engelke; Nachhaltige Landnutzung, Ländlicher Raum
Tel.: 0441-801-429
Fax: 0441-801-440
E-Mail
Birgit Blum; Fachinspektionsdienst
Tel.: 0441-801-782
Fax: 0441-801-778
E-Mail

(Vgl. Meldungen vom 2007-07-17 und 2007-04-27.)

Source

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, 2007-07-27.

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