Mit Nachdruck erinnert die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen (UFOP) daran, dass Fahrzeughalter (PKW, LKW, Schlepper etc.) vor Verwendung von Biodiesel sich über die für einen motortechnisch problemlosen Betrieb notwendige Freigabenerteilung durch den Fahrzeughersteller informieren müssen.
Wird ein Fahrzeug mit Biodiesel betrieben, ohne dass diese Verwendung im Kaufvertrag oder in der Betriebsanleitung als zugesicherte Eigenschaft des Fahrzeugs ausgewiesen ist, muss der Fahrzeughersteller bzw. Händler nicht haften, wenn am Fahrzeug aufgrund des Betriebes mit Biodiesel ein Schaden auftritt.
Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichtes München hervor. Der Kläger hatte seinen Jeep von DaimlerChrysler mit Biodiesel betankt, der zu einem Reparaturschaden von 1.676 Euro und zusätzlichen Kosten für die Umrüstung in Höhe von 300 Euro führte. Reparatur- und Umrüstkosten wollte der Autobesitzer bei dem Autoverkäufer einklagen.
Der Autoverkäufer verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass die Betriebsanleitung ausschließlich den Betrieb mit Dieselkraftstoff zulässt. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass es Sache des Klägers sei, nachzufragen, ob das Fahrzeug auch tatsächlich mit Biodiesel betankt werden könne. Die zuständige Richterin gab dem Beklagten Recht und lehnte die Klage des Fahrzeughalters ab. (Az.:231 C 13566/03)
(Vgl. Meldung vom 2002-10-11.)
Source
Pressemitteilung der UFOP vom 2004-03-22.
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