{"id":72547,"date":"2020-03-09T07:37:07","date_gmt":"2020-03-09T06:37:07","guid":{"rendered":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/?p=72547"},"modified":"2020-03-07T13:33:02","modified_gmt":"2020-03-07T12:33:02","slug":"eiha-versus-bvl-cannabidiol-cbd-nicht-zwingend-als-novel-food-zulassungspflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/eiha-versus-bvl-cannabidiol-cbd-nicht-zwingend-als-novel-food-zulassungspflichtig\/","title":{"rendered":"EIHA versus BVL: Cannabidiol (CBD) nicht zwingend als Novel Food zulassungspflichtig"},"content":{"rendered":"<ul>\n<li><strong>CBD-haltige Produkte fallen nicht grunds\u00e4tzlich unter die Verordnung f\u00fcr zulassungspflichtige neuartige Lebensmittel (Novel Food)<\/strong><\/li>\n<li><strong>Nach Auffassung der Bundesregierung und des Bundesministeriums f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft (BMEL) sind offenkundig nur CBD-Isolate und mit CBD angereicherte Hanfextrakte &#8220;neuartig&#8221;<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\" size-medium wp-image-72549 alignright\" src=\"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Bildschirmfoto-2020-03-06-um-13.38.13-246x300.png\" alt=\"Bildschirmfoto 2020-03-06 um 13.38.13\" width=\"246\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/media\/2020\/03\/Bildschirmfoto-2020-03-06-um-13.38.13-246x300.png 246w, https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/media\/2020\/03\/Bildschirmfoto-2020-03-06-um-13.38.13.png 394w\" sizes=\"auto, (max-width: 246px) 100vw, 246px\" \/>Der European Industrial Hemp Association (EIHA) ist ein richtungsweisender Erfolg in der Diskussion um den allgemein zul\u00e4ssigen Handel und Verkauf von CBD-haltigen Produkten gelungen. Demnach haben sich die deutsche Bundesregierung sowie das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft (BMEL) eindeutig erkennbar der Auffassung der EIHA angeschlossen: Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, sind grunds\u00e4tzlich keine &#8220;neuartigen&#8221; Lebensmittel i. S. d. der Verordnung (EU) 2015\/2283. Das gilt allerdings nicht automatisch auch f\u00fcr isoliertes CBD (Cannabidiol) oder mit CBD angereicherte Extrakte. &#8220;Somit sind Hanflebensmittelprodukte aus traditionell hergestellten Extrakten mit dem nat\u00fcrlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoide keine neuartigen Lebensmittel. F\u00fcr die deutsche Hanflebensmittelindustrie ist diese Aussage der Regierung und des Ministeriums ein wichtiger Meilenstein&#8221;, so Daniel Kruse, Pr\u00e4sident der EIHA.<\/strong><\/p>\n<p>Ausl\u00f6ser der Kontroverse war eine Ver\u00f6ffentlichung des Bundesamtes f\u00fcr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Homepage zum Thema &#8220;Nahrungserg\u00e4nzungsmittel mit Cannabidiol (CBD)&#8221; vom 20.03.2019:<\/p>\n<p>&#8220;Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln, verkehrsf\u00e4hig w\u00e4re.&#8221; An einer anderen Stelle teilt das BVL auf seiner Homepage weiter mit: &#8220;Aus Sicht des BVL muss f\u00fcr CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen.&#8221;<\/p>\n<p>Die EIHA sieht diese vorstehend vom BVL vorgenommene pauschale Beurteilung zu der angeblich fehlenden Verkehrsf\u00e4higkeit von CBD-haltigen Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln sachlich und auch rechtlich als falsch und unzutreffend an. Aus Sicht der EIHA w\u00fcrde n\u00e4mlich diese Beurteilung des BVL bedeuten, dass pauschal alle Hanflebensmittel unter die Novel-Food-Verordnung fallen w\u00fcrden und damit zulassungspflichtig w\u00e4ren. &#8220;Das ist so nicht richtig. CBD ist ein v\u00f6llig nat\u00fcrlicher, nicht psychoaktiver Inhaltsstoff des Nutzhanfs und wird schon seit Jahrtausenden \u00fcber die Hanfsamen, -bl\u00fcten und -bl\u00e4tter konsumiert und zu hochwertigen Lebensmitteln verarbeitet, auch durch traditionelle Extraktionstechniken&#8221;, so EIHA-Pr\u00e4sident Kruse. &#8220;Das BVL muss zwischen Extrakten mit dem nat\u00fcrlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoiden einerseits und mit Isolaten bzw. mit Cannabinoiden angereicherten Produkten andererseits unterscheiden. Ansonsten kommt es zu einer noch st\u00e4rkeren Unsicherheit f\u00fcr die Hanflebensmittelindustrie und die Verbraucher in Deutschland.&#8221;<\/p>\n<p>Das BVL beachtet bei den bislang pauschalisiert getroffenen Aussagen folgende Fakten nicht:<\/p>\n<p>&#8211; Bei Cannabidiol (CBD) handelt es sich um eine nat\u00fcrliche Inhaltssubstanz der aus dem EU-zertifizierten Anbau stammenden Nutzpflanze Cannabis sativa L., die sich seit jeher &#8211; neben weiteren anderen Cannabinoiden &#8211; vornehmlich in deren Bl\u00fcten und<br \/>\nBl\u00e4ttern findet.<\/p>\n<p>&#8211; Die vorgenannte, aus EU-zertifiziertem Anbau stammende Pflanze Cannabis sativa L. (&#8220;Hanf&#8221;) und ihre Pflanzenteile, n\u00e4mlich deren Samen sowie deren verarbeitete Bl\u00fcten und Bl\u00e4tter, sind nach Auffassung der Bundesregierung jeweils &#8220;Lebensmittel&#8221; i. S. v. \u00a7 2 Abs. 2 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie (EU) 178\/2002 und damit keine Arzneimittel und bed\u00fcrfen somit auch keiner Zulassung als Arzneimittel.<\/p>\n<p>&#8211; Der Verzehr von CBD-haltigen Teilen der Pflanze Cannabis sativa L. (Nutzhanf), insbesondere auch von Hanfbl\u00e4ttern oder -bl\u00fcten bzw. deren Extrakten erfolgte bereits vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung am 15.05.1997 in nennenswertem Umfang innerhalb der EU bzw. ihrer Mitgliedstaaten. Deshalb sind derartige CBD-haltige Cannabisprodukte nicht &#8220;neuartig&#8221; und bed\u00fcrfen somit auch nicht der vorherigen Zulassung gem. Art. 6 der Verordnung (EU) 2015\/2283 (sog. Novel-Food-Verordnung).<\/p>\n<p>&#8211; CBD-haltige Pflanzenprodukte k\u00f6nnen somit grunds\u00e4tzlich sowohl als Lebensmittel als auch als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel verkehrsf\u00e4hig sein.<\/p>\n<h3>EIHA widerspricht BVL<\/h3>\n<p>Hierzu hat die EIHA das Bundesamt f\u00fcr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) entsprechend angeschrieben und dabei u. a. zwei schriftliche Mitteilungen der EU-Kommission an anfragende Unternehmen vom 03.02.1998 und 03.03.1998 vorgelegt, in denen die EU-Kommission nach Anh\u00f6rung ihres St\u00e4ndigen Lebensmittelausschusses seinerzeit bereits erkl\u00e4rt hatte, dass &#8230; &#8220;[&#8230;] entschieden wurde, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten [wie z. B. Hanfbl\u00e4tter und Hanfbl\u00fcten &#8211; Anmerkung des Autors], nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 258\/97 \u00fcber neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten fallen.&#8221;<\/p>\n<p>Nach Auffassung der EIHA k\u00f6nnen daher lediglich &#8220;Isolate&#8221; oder &#8220;Anreicherungen&#8221; von Cannabidiol oder anderen Cannabinoiden als &#8220;neuartig&#8221; i. S. d. Novel-Food-Verordnung angesehen werden. Nicht &#8220;neuartig&#8221; sind hingegen diejenigen Hanflebensmittelprodukte, die aus traditionellen Hanfbl\u00fcten\/-bl\u00e4tter-Extrakten, die das in der Hanfpflanze enthaltene nat\u00fcrliche Vollspektrum von Cannabinoiden aufweisen &#8211; zu denen u. a. auch das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) geh\u00f6rt -, gewonnen werden.<\/p>\n<p>Soweit das BVL in seiner Ver\u00f6ffentlichung nicht zwischen &#8220;nat\u00fcrlichen im Vollspektrum der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoiden&#8221; auf der einen Seite und &#8220;Isolaten&#8221; oder &#8220;Anreicherungen&#8221; von Cannabinoiden auf der anderen Seite unterscheide, sei diese pauschale Mitteilung des BVL vom 20.03.2019 sachlich falsch und irref\u00fchrend.<\/p>\n<p>Das BVL hatte hierauf zwar in seiner Antwort gegen\u00fcber der EIHA einger\u00e4umt, dass tats\u00e4chlich vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung Bl\u00e4tter bzw. Bl\u00fcten des Hanfes (die somit nat\u00fcrliche Cannabinoide wie u. a. CBD beinhalten) als Zutaten f\u00fcr Lebensmittel verwendet wurden und dies u. a. auch in Form von Extrakten.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung der bisherigen Ver\u00f6ffentlichung des BVL erfolgte aber dort gleichwohl bis dato nicht (Stand 28.02.2020, 19:00 Uhr): http:\/\/ots.de\/uP0KPE<\/p>\n<h3>Bundesregierung best\u00e4tigt Auffassung der EIHA<\/h3>\n<p>Die EIHA hatte sich zwischenzeitlich auch direkt an die deutsche Bundesregierung gewandt &#8211; konkret an das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft (BMEL) &#8211; und diese pauschale und undifferenzierte Ver\u00f6ffentlichung des BVL unter Beif\u00fcgung der o. g. Entscheidungen der EU-Kommission und anderer Belege \u00fcber die vor dem 15.05.1997 erfolgte traditionelle Verwendung von Hanf als Lebensmittel kritisiert.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat sodann auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion wegen der Frage der Neuartigkeit von hanfhaltigen Lebensmitteln am 25.07.2019 im Deutschen Bundestag Folgendes erkl\u00e4rt:<\/p>\n<p>&#8220;Die Stellungnahmen der Europ\u00e4ischen Kommission, in denen best\u00e4tigt wurde, dass es sich bei Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht um neuartige Lebensmittel handelt, haben weiterhin G\u00fcltigkeit. Aus ihnen kann allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass s\u00e4mtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze, also beispielsweise auch isolierte Einzelsubstanzen wie Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte, als Lebensmittel verkehrsf\u00e4hig w\u00e4ren.&#8221; (Vgl. Drucksache 19\/11922 des Deutschen Bundestages vom 25.07.2019.)<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich offenkundig im Umkehrschluss, dass nach Auffassung der Bundesregierung Cannabinoide der Hanfpflanze nur noch dann als &#8220;neuartige Lebensmittelzutat&#8221; angesehen werden, wenn sie isoliert oder angereichert verwendet werden.<\/p>\n<p>Ebenso hat auch das BMEL in einem Antwortschreiben vom 19.11.2019 an die EIHA zu dieser Thematik ausgef\u00fchrt, &#8230; &#8220;[&#8230;] dass nach hiesiger Kenntnis nach wie vor keine Belege \u00fcber einen nennenswerten Verzehr von mit Cannabidiol (CBD) angereicherten [Hervorhebung des Autors] Hanfextrakten in der EU vor dem 15. Mai 1997 erbracht worden sind. Vielmehr sind derartige Produkte nach vorliegenden Erkenntnissen erst in j\u00fcngster Zeit am Markt verf\u00fcgbar geworden.<\/p>\n<p>Damit handelt es sich nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Europ\u00e4ischen Kommission und der EU-Mitgliedstaaten bei mit CBD angereicherten [Hervorhebung des Autors] Hanfextrakten um zulassungspflichtige Lebensmittel, sofern sie keine Bet\u00e4ubungsmittel oder Arzneimittel sind.&#8221; (Vgl. Schreiben des BMEL an den anwaltlichen Vertreter der EIHA vom 19.11.2019.)<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat sich damit von der bisherigen pauschalen und von der EIHA kritisierten Ver\u00f6ffentlichung des BVL distanziert und sich gleichzeitig erkennbar der Auffassung der EIHA angeschlossen. Die EIHA sieht dieses als einen wichtigen Erfolg f\u00fcr ihre gesamteurop\u00e4ischen Mitglieder und f\u00fcr die auf dem deutschen Markt t\u00e4tige Hanflebensmittelindustrie an.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Es ist demnach festzuhalten, dass seitens der deutschen Bundesregierung an den fr\u00fcheren Feststellungen und Entscheidungen der EU-Kommission festgehalten wird, wonach Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten &#8211; wie u.a. Hanfbl\u00e4tter und Hanfbl\u00fcten -, nicht unter Art. 2 der Verordnung (EU) 2015\/2283 \u00fcber neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten fallen. Das Gleiche gilt auch, soweit diese Lebensmittel das nat\u00fcrliche, in der Hanfpflanze enthaltene Vollspektrum von nat\u00fcrlichen Cannabinoiden aufweisen, zu denen u.a. das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Daniel Kruse, Pr\u00e4sident der EIHA, macht deutlich: &#8220;Die j\u00fcngsten EU Novel Food Katalog-Eintr\u00e4ge aus 2019 zu <em>Cannabis Sativa L.<\/em> (Nutzhanf) und Cannabinoiden sind &#8211; entgegen denen aus 2018 &#8211; logisch, rechtlich und historisch betrachtet schlichtweg falsch.&#8221; Sofern allerdings Lebensmittel &#8220;CBD-Isolate&#8221; oder &#8220;mit CBD angereicherte Hanfextrakte&#8221; enthalten, sind sie als &#8220;neuartige Lebensmittel&#8221; gem. Art 2 der Verordnung (EU) 2015\/2283 anzusehen und entsprechend zulassungspflichtig.<\/p>\n<p>Es bleibt jetzt abzuwarten, dass das BVL seine bisherige pauschale und undifferenzierte Ver\u00f6ffentlichung zu diesem Thema vom 20.03.2019, die bereits zu vermeidbaren Irritationen und Rechtsirrt\u00fcmern bei vielen Landes- und Ortsbeh\u00f6rden sowie auch teilweise bei einzelnen Gerichten in Deutschland gef\u00fchrt hat, endlich entsprechend inhaltlich ab\u00e4ndert und korrigiert. Ebenfalls gilt es abzuwarten, ob sich das BVL nunmehr zu einem seitens der EIHA bereits mehrfach angefragtem Expertentreffen bereit erkl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>CBD-haltige Produkte fallen nicht grunds\u00e4tzlich unter die Verordnung f\u00fcr zulassungspflichtige neuartige Lebensmittel (Novel Food) Nach Auffassung der Bundesregierung und des Bundesministeriums f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft (BMEL) sind offenkundig nur CBD-Isolate und mit CBD angereicherte Hanfextrakte &#8220;neuartig&#8221; Der European Industrial Hemp Association (EIHA) ist ein richtungsweisender Erfolg in der Diskussion um den allgemein zul\u00e4ssigen Handel und [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":59,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_seopress_robots_primary_cat":"","nova_meta_subtitle":"","footnotes":""},"categories":[5572],"tags":[16789,13010],"supplier":[10669,6286,769,2317,445],"class_list":["post-72547","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bio-based","tag-naehrmittel","tag-phytopharmaka","supplier-bundesamt-fuer-verbraucherschutz-und-lebensmittelsicherheit-bvl","supplier-bundesministerium-ernahrung-landwirtschaft","supplier-deutsche-bundesregierung","supplier-european-commission","supplier-european-industrial-hemp-association-eiha"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72547","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/59"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72547"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72547\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72547"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72547"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72547"},{"taxonomy":"supplier","embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/supplier?post=72547"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}