{"id":6745,"date":"2004-02-16T00:00:00","date_gmt":"2004-02-15T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bio-based.eu\/news\/index.php?startid=20040216-05n"},"modified":"2004-02-16T00:00:00","modified_gmt":"2004-02-15T22:00:00","slug":"steuerbeguenstigung-fuer-biokraftstoffe-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/steuerbeguenstigung-fuer-biokraftstoffe-in-kraft\/","title":{"rendered":"Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Biokraftstoffe in Kraft"},"content":{"rendered":"<p>Berlin, Februar 2004 &#8211; Im Hinblick auf die zuk\u00fcnftige Entwicklung der Biokraftstoffproduktion und -vermarktung wurden 2003 sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene zukunftsweisende Entscheidungen getroffen. Neben der Richtlinie zur F\u00f6rderung von Biokraftstoffen, die den schrittweisen Anstieg der Mindestmengenanteile bei Biokraftstoffen am Gesamtkraftstoffmarkt von 2% ab 2004 bis auf 5,75% im Jahr 2010 vorsieht, trat im Oktober ebenfalls die Richtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom in Kraft. <\/p>\n<p>Dieser &#8220;Energiesteuerrichtlinie&#8221; ging ein sechsj\u00e4hriger Abstimmungsprozess voraus. Insbesondere die steuerpolitischen Rahmenbedingungen haben die Diskussion \u00fcber die Schaffung bzw. Fortschreibung der nationalen Beg\u00fcnstigung von Biokraftstoffen bestimmt. So hat am 28. November 2003 der Bundesrat dem bereits kurz zuvor vom Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Bestandteil dieses Beschlusspaketes war ebenfalls die Erweiterung der Mineral\u00f6lsteuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Biokraftstoffe und Bioheizstoffe. F\u00fcr die bereits existierenden Biodieselproduktionsanlagen mit einer Gesamtkapazit\u00e4t von zurzeit ca. 1,1 Mio. t und f\u00fcr die sich bereits im Bau bzw. in der Projektierungsphase befindlichen Anlagen f\u00fcr die Bioethanolproduktion mit einer gesch\u00e4tzten Gesamtkapazit\u00e4t von ca. 500.000 t wurden so endlich die steuerpolitischen Rahmenbedingungen und damit Investitionssicherheit geschaffen. Nachfolgend werden die wichtigsten \u00c4nderungen im  Mineral\u00f6lsteuergesetz und der Mineral\u00f6lsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung dargestellt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten.<\/p>\n<p><b>\u00c4nderungen des Mineral\u00f6lsteuergesetzes &#8220;Biokraftstoff = Mineral\u00f6l\u201d<\/b><br \/>Fetts\u00e4uremethylester (Biodiesel) werden als weitere Steuergegenst\u00e4nde in den Katalog der Mineral\u00f6le aufgenommen. Eine weitere Anpassung des Gesetzes sieht im Sinne der Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie die Notwendigkeit der Definition f\u00fcr Biokraftstoffe dahingehend vor, dass diese als Mineral\u00f6le zu behandeln sind, wenn die entsprechenden Erzeugnisse (Raps\u00f6l, Biodiesel, Bioethanol, Biogas) zwar chemisch gesehen keine Kohlenwasserstoffe wie Mineral\u00f6le sind, aber zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind. <\/p>\n<p>Hiervon ausgenommen ist Biomasse, die als Heizstoff verwendet werden soll wie etwa Raps\u00f6l\/Biodiesel das f\u00fcr den Betrieb eines Heiz\u00f6lbrenners oder Blockheizkraftwerkes verwendet wird. Der Verwendungszweck ist also entscheidend f\u00fcr die steuerrechtliche Zuordnung. Die \u00c4nderungen des \u00a7 2a zur Steuerbeg\u00fcnstigung von Biokraft- und Bioheizstoffen sieht vor, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung bis zum 31. Dezember 2009 zu gew\u00e4hren ist. Die Befristung kann gem\u00e4\u00df Energiesteuerrichtlinie verl\u00e4ngert werden. Allerdings ist die Steuerbeg\u00fcnstigung auf den nachweislichen Anteil Biomasse im Biokraftstoff beschr\u00e4nkt. <\/p>\n<p>Mit der Festlegung, dass Fetts\u00e4uremethylester (Biodiesel), soweit diese im Wege der Veresterung hergestellt wurden, ebenfalls als Biokraftstoffe anzusehen sind, wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass f\u00fcr die Herstellung zwar Methanol auf fossiler Rohstoffbasis eingesetzt wird, gleichzeitig aber eine \u00e4quivalente Menge biogenes Glycerin gewonnen wird. Die Zustimmung zur v\u00f6lligen Mineral\u00f6lsteuerbefreiung von Biokraftstoffen durch die EU-Kommission ist zwar nicht erforderlich, aber in Absatz 3 \u00a7 2a wird klargestellt, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung nicht zu einer \u00dcberkompensation f\u00fchren darf. <\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Steuerbeg\u00fcnstigung kann demnach an die Entwicklung auf dem Roh\u00f6lmarkt und an die Preise f\u00fcr Biomasse und Kraftstoffe angepasst werden. Die Gesetzes\u00e4nderung schreibt eine  \u00dcberpr\u00fcfung im Wege eines dem Bundestag j\u00e4hrlich vorzulegenden Berichtes vor. Darin zu ber\u00fccksichtigen sind die Effekte f\u00fcr den Klima- und Umweltschutz, der Schutz der nat\u00fcrlichen Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe und die Erreichung der gem\u00e4\u00df EU-F\u00f6rderrichtlinie von Biokraftstoffen vorgegebenen Mengenanteile als Beitrag zur Energieversorgung. Der Bericht ist dem Bundestag erstmals zum 31. M\u00e4rz 2005 vorzulegen.<\/p>\n<p><b>Bioethanol<\/b><br \/>F\u00fcr Bioethanol gilt die Vorgabe, dass nur unverg\u00e4lltes Bioethanol unter die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00e4llt, wenn es sich um Ethylalkohol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% Vol. handelt. In der Begr\u00fcndung wird darauf hingewiesen, dass im verg\u00e4llten Bioethanol enthaltene Verg\u00e4llungsmittel in der Regel nicht biogene Stoffe sind und sich deren Anteil im verg\u00e4llten Bioethanol nicht oder nur mit erheblichem technischen Aufwand nachweisen l\u00e4sst. <\/p>\n<p>Die Frage der Notwendigkeit einer Abgrenzung im Hinblick auf die Qualit\u00e4tssicherung und des Au\u00dfenschutzes wird bei Bioethanol dadurch gel\u00f6st, dass nur unverg\u00e4lltes Bioethanol beg\u00fcnstigt wird und die Bundesregierung bei der EU-Kommission die Einleitung geeigneter Ma\u00dfnahmen beantragen muss, wenn St\u00f6rungen des deutschen Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes durch Einfuhren aus nicht zur Europ\u00e4ischen Union geh\u00f6renden L\u00e4ndern verursacht werden. <\/p>\n<p>Zudem ist bei importiertem Bioethanol die Kontrolle im Herstellerland notwendig. Die im Herstellerland zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat eine Bescheinigung \u00fcber den Nachweis, dass es sich aus Biomasse hergestelltes Ethanol handelt, auszustellen. Geregelt wird die Steuerbeg\u00fcnstigung in Form von Erlass oder Erstattung auf Antrag des Steuerschuldners. Ein Steuerlager ist notwendigerweise einzurichten. Antragsteller sind: Biokraftstoffhersteller, Mineral\u00f6lhersteller (Zumischung von Biokraftstoffen zu herk\u00f6mmlichen Kraftstoffen), Handelsunternehmen, die Steuerlager betreiben.<\/p>\n<p><b>Anzeigepflicht<\/b><br \/>Als Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung haben die Biokraftstoffhersteller bzw. Lagerhalter von Biokraft- und Bioheizstoffen ihre T\u00e4tigkeit bis zum 31. Januar 2004 beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt f\u00fcr alle Biokraftstoffhersteller, also auch f\u00fcr Kleinpressanlagenbetreiber (Raps\u00f6l als Kraftstoff). <\/p>\n<p>Mit der Abgabe einer formlosen Anzeige stellt der Biokraftstoffhersteller sicher, dass bis zum 30. April 2004 die so genannte Herstellererlaubnis gilt. Im Gegenzug hat das Hauptzollamt den Eingang der Anzeige zu best\u00e4tigen und die Antragssteller dar\u00fcber zu informieren, dass bis zum 30. April ein Antrag auf Einrichtung eines Steuerlagers zu stellen ist. Im Einzelfall ist zu pr\u00fcfen, ob ggf. die Einrichtung von eichf\u00e4higen Entnahmestellen ausreichend ist, denn das Steuerausfallrisiko ist bekanntlich gering. <\/p>\n<p>Dem Vernehmen nach ist f\u00fcr Kleinanlagenbetreiber eine m\u00f6glichst verwaltungstechnisch einfache Regelung vorgesehen. Im Falle von Bioethanol sind aufw\u00e4ndigere Voraussetzungen zu erf\u00fcllen, um nachweislich sicherzustellen, dass nur unverg\u00e4llter Bioethanol mit mind. 99% Vol. Ottokraftstoff zugemischt wird. <\/p>\n<p>Eine branntweinsteuerfreie Zumischung ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Betrieb vom Hauptzollamt sowohl als Mineral\u00f6lherstellungsbetrieb als auch als Branntweinsteuerlager zugelassen ist. Ersteres erf\u00fcllen bereits die Mineral\u00f6lkonzerne &#8211; diese werden, sofern Bioethanol verwendet werden soll, damit ebenfalls zu Branntweinsteuerlagerbetreiber.<\/p>\n<p><b>\u00c4nderung der Mineral\u00f6lsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung<\/b><\/p>\n<p><b>Nachweis der Biomasseeigenschaft<\/b><br \/>An die Inanspruchnahme der Steuerbeg\u00fcnstigung wird der Nachweis der Biomasseeigenschaft der jeweiligen Biokraftstoffe gekn\u00fcpft. Die Durchf\u00fchrungsverordnung bestimmt, dass eine allgemeine Erkl\u00e4rung allein nicht ausreicht, sondern diese im Einzelfall in Abstimmung zwischen Antragsteller und dem Hauptzollamt zu f\u00fchren ist. <\/p>\n<p>Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ergibt sich der Nachweis der Biomasseeigenschaft bei Pflanzen\u00f6len oder Fetts\u00e4urenmethylestern praktisch aus der Produktanalyse, so dass die in dem Unternehmen vorliegenden Aufzeichnungen \u00fcber die hergestellten Mengen aus den jeweiligen Pflanzen\u00f6lrohstoffen als ausreichender Nachweis angesehen werden k\u00f6nnen. <\/p>\n<p>Im Falle der Beimischung von Biodiesel zu Dieselkraftstoff in einem Mineral\u00f6llager muss der Lagerbetreiber als Voraussetzung f\u00fcr den Steuererlass sowohl die Biomasseeigenschaft des Biokraftstoffanteils der Beimischung als auch den Beimischungsanteil nachweisen. F\u00fcr den Nachweis der Biomasseeigenschaft reicht nach Angaben des BMF eine entsprechende Herstellererkl\u00e4rung des Biodieselproduzenten. <\/p>\n<p>Bei der Verwendung von Bioethanol ist, wie bereits ausgef\u00fchrt, zu beachten, dass dieser unverg\u00e4llt sein und einen Mindestalkoholgehalt von 99% Vol. aufweisen muss. W\u00e4hrend der Nachweis bei inl\u00e4ndisch hergestelltem Bioethanol relativ einfach zu f\u00fchren ist, wird bei importiertem Bioethanol gem\u00e4\u00df Durchf\u00fchrungsverordnung die Kontrolle der Bioethanolherstellung im Herstellungsland gefordert. Hierbei hat die im Herstellungsland zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die entsprechende Importmenge Bioethanol eine Bescheinigung \u00fcber die Biomasseeigenschaft auszustellen. <\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich empfiehlt das BMF zur Absicherung steuerlicher Risiken im Falle von Zukauf, sich die Biokraft- bzw. Bioheizstoffeigenschaft schriftlich zusichern zu lassen. Im Falle einer unzureichenden Nachweiserbringung wird in jedem Fall der Antragsteller steuerrechtlich veranlagt, der die Steuerbeg\u00fcnstigung beantragt hat. Dies kann ein Mineral\u00f6lhandelsunternehmen sein, dass ein Steuerlager f\u00fcr die Herstellung von Biokraftstoff- \/Mineral\u00f6lkraftstoffmischungen betreibt wie auch die Mineral\u00f6lindustrie bzw. Biokraftstoffhersteller, die die Vermarktung von Kraftstoffgemischen beabsichtigen. Im Einzelfall wird grunds\u00e4tzlich empfohlen, R\u00fccksprache mit dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zu nehmen.<\/p>\n<p><b>Kraftstoffqualit\u00e4t<\/b><br \/>Unber\u00fchrt von den steuerrechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Herstellung von Kraftstoff-\/Biokraftstoffmischungen ist die Frage der Qualit\u00e4t bzw. Qualit\u00e4tssicherung zu sehen. Gem\u00e4\u00df der europ\u00e4ischen Norm f\u00fcr Dieselkraftstoff EN 590 wie auch f\u00fcr Ottokraftstoff EN 228 ist eine Zumischung von max. 5% von Biodiesel bzw. Bioethanol erlaubt. <\/p>\n<p>Andere Mischungsverh\u00e4ltnisse mit einem h\u00f6heren Anteil Biokraftstoffen sind zwar steuerrechtlich m\u00f6glich, diese Kraftstoffmischungen entsprechen dann allerdings nicht mehr einer der genannten Kraftstoffnormen und sind deshalb gem\u00e4\u00df der EU-Richtlinie zur F\u00f6rderung von Biokraftstoffen und der nationalen Kraftstoffqualit\u00e4ts- und Kennzeichnungsverordnung (10. BImSchV) gesondert zu kennzeichnen. <\/p>\n<p>Dieser Aspekt ist insbesondere bei der Verwendung von Diesel-\/Biodieselmischungen beim Endkunden (Produkthaftung) relevant, denn die Ursprungsqualit\u00e4t der jeweiligen Kraftstoffe l\u00e4sst sich in einer Mischung nicht nachweisen. Vor diesem Hintergrund ist die mit der ge\u00e4nderten Durchf\u00fchrungsverordnung verbundene Ausnahmeregelung zu sehen, dass steuerunsch\u00e4dlich praktisch jedes Mischungsverh\u00e4ltnis im Lager des Endkunden unter der Voraussetzung hergestellt werden kann, dass das hergestellte Kraftstoffgemisch ausschlie\u00dflich zur Eigenverwendung dient. <\/p>\n<p>F\u00fcr diese Regelung hatte sich der Deutsche Bauernverband ausdr\u00fccklich eingesetzt, um die Vermarktung von Biodiesel f\u00fcr die Gewinnung umstellungswilliger Betriebe zu erleichtern. Diese Regelung erm\u00f6glicht, dass praktisch ein zweiter Lagertank entfallen kann. Allerdings entbindet diese Mischungsm\u00f6glichkeit nicht von der Notwendigkeit, dass bei Verwendung von Biodiesel\/Dieselgemischen entsprechende Umstellungsma\u00dfnahmen, wie z. B. die Lagertankreinigung und Umstellung der Zapfs\u00e4ule auf biodieselbest\u00e4ndiges Material zu beachten sind. <\/p>\n<p>Andererseits ist nachdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass Biokraftstoffe Mineral\u00f6le (s.o.) im steuerrechtlichen Sinn mit der Konsequenz sind, dass das Mischen von Biokraftstoffen mit fossilen Kraftstoffen (Ausnahme Endkunde) au\u00dferhalb des Steuerlagers entsprechende steuerrechtliche Folgen nach sich zieht und zu einer Nachveranlagung der Gesamtmenge f\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin, Februar 2004 &#8211; Im Hinblick auf die zuk&uuml;nftige Entwicklung der Biokraftstoffproduktion und -vermarktung wurden 2003 sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene zukunftsweisende<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_seopress_robots_primary_cat":"","nova_meta_subtitle":"","footnotes":""},"categories":[5572],"tags":[],"supplier":[],"class_list":["post-6745","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bio-based"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6745","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6745"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6745\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6745"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6745"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6745"},{"taxonomy":"supplier","embeddable":true,"href":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/wp-json\/wp\/v2\/supplier?post=6745"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}