{"id":24129,"date":"2015-01-20T03:09:08","date_gmt":"2015-01-20T02:09:08","guid":{"rendered":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/?p=24129"},"modified":"2015-01-19T14:43:56","modified_gmt":"2015-01-19T13:43:56","slug":"neue-pflanzenabfallverordnung-gibt-vorrang-fuer-verwertung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/neue-pflanzenabfallverordnung-gibt-vorrang-fuer-verwertung\/","title":{"rendered":"Neue Pflanzenabfallverordnung gibt Vorrang f\u00fcr Verwertung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Beseitigung von pflanzlichen Abf\u00e4llen und Treibseln in Niedersachsen wird neu geregelt, um eine optimale Verwertung zu erm\u00f6glichen und Gesundheitsbelastungen zu vermeiden. Die Pflanzenabfallverordnung, die die nieders\u00e4chsische Landesregierung am (heutigen) Dienstag beschlossen hat, setzt Bundesrecht um, ber\u00fccksichtigt den Vorrang der Verwertung und bestimmt Voraussetzungen f\u00fcr Ausnahmen.<\/strong><\/p>\n<p>Die nach der alten Brennverordnung m\u00f6glichen allgemeinen Brenntage sind mit den aktuellen bundes- und europarechtlichen Regelungen zur Abfallhierarchie und zum Umgang mit Bioabf\u00e4llen nicht mehr vereinbar: Demnach m\u00fcssen alle Abf\u00e4lle erfasst, sortiert und verwertet oder in daf\u00fcr zugelassenen Anlagen beseitigt werden. Die neue Verordnung betrifft ausdr\u00fccklich nicht das Kompostieren im privaten Bereich. Als Verwertung gilt auch die Kompostierung von Pflanzen- und Bioabf\u00e4llen auf dem eigenen Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Die mit dem Verordnungsentwurf bestimmten Voraussetzungen entsprechen dem auf europ\u00e4ischer und internationaler Ebene geltenden Leitsatz des Verursacherprinzips. Danach sollen die Erzeuger und Besitzer von Abf\u00e4llen diese so bewirtschaften, dass ein hohes Ma\u00df an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist.<\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Entscheidungen und Ma\u00dfnahmen wird mit der Pflanzenabfall-verord\u00adnung von den Gemeinden auf die unteren Abfallbeh\u00f6rden bei den Landkreisen, kreisfreien St\u00e4dten und bestimmten gro\u00dfen selbst\u00e4ndigen St\u00e4dten \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Mit der Verordnung wird nach einer Anzeige bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zugelassen, pflanzliche Abf\u00e4lle zum Zweck der Beseitigung zu verbrennen, wenn ein Befall mit bestimmten Schadorganismen vorliegt oder es bei im Wald angefallenen pflanzlichen Abf\u00e4llen aus Gr\u00fcnden des Forstschut\u00adzes oder aus kulturtechnischen Gr\u00fcnden erforderlich ist.<\/p>\n<p>Mit einer Einzelfallgenehmigung kann von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zugelassen werden, pflanzliche Abf\u00e4lle und Treibsel zu beseitigen, wenn Verwertung und \u00dcberlassung an den \u00f6f\u00adfentlich-rechtlichen Entsorgungstr\u00e4ger technisch nicht m\u00f6glich sind oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Hintergrund:<\/h3>\n<p>Die alte Brennverordnung war zum 31. M\u00e4rz 2014 ausgelaufen, seitdem galt eine \u00dcbergangs\u00adregelung. Die Pflanzenabfallverordnung regelt das offene Verbrennen zum Zweck der Besei\u00adtigung, nicht jedoch die Zulassung oder das Verbot von offenen Feuern zu anderen Zwe\u00adcken. Deshalb sind beispielsweise offene Feuer, die wie Osterfeuer der Brauchtumspflege dienen, nicht Gegenstand der neuen Verordnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beseitigung von pflanzlichen Abf\u00e4llen und Treibseln in Niedersachsen wird neu geregelt, um eine optimale Verwertung zu erm\u00f6glichen und Gesundheitsbelastungen zu vermeiden. Die Pflanzenabfallverordnung, die die nieders\u00e4chsische Landesregierung am (heutigen) Dienstag beschlossen hat, setzt Bundesrecht um, ber\u00fccksichtigt den Vorrang der Verwertung und bestimmt Voraussetzungen f\u00fcr Ausnahmen. 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