{"id":12085,"date":"2009-12-10T00:00:00","date_gmt":"2009-12-09T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bio-based.eu\/news\/index.php?startid=20091210-04n"},"modified":"2009-12-10T00:00:00","modified_gmt":"2009-12-09T22:00:00","slug":"novelle-der-1-bundesimmissionsschutz-verordnung-tritt-ab-januar-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/novelle-der-1-bundesimmissionsschutz-verordnung-tritt-ab-januar-in-kraft\/","title":{"rendered":"Novelle der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung tritt ab Januar in Kraft"},"content":{"rendered":"<p><b>Der Deutsche Bundestag hat am 3.12.2009 der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung &#8211; der Verordnung \u00fcber kleine und mittlere Feuerungsanlagen &#8211; zugestimmt. Sie wird damit im Januar 2010 in Kraft treten. Brennstoffproduzenten und Kesselhersteller, Heizungsbauer und Schornsteinfeger, Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen und solche, die es noch werden m\u00f6chten, d\u00fcrfen sich jetzt mit den Inhalten der novellierten Verordnung befassen.<\/b><\/p>\n<p><b>Luftreinhaltung<\/b><br \/>Die Anforderungen an die Emissionen von neu errichteten Feuerungsanlagen f\u00fcr feste Brennstoffe, insbesondere an Staub und Kohlenmonoxid, werden mit der Novelle deutlich versch\u00e4rft. Eine Umsetzung der strengeren Emissionsanforderungen ist in 2 Stufen vorgesehen. Die erste Stufe ab Inkrafttreten im Januar 2010 orientiert sich weitgehend am Stand der Technik. Dem entsprechend werden anlagentypspezifisch unterschiedliche Anforderungen festgelegt, sie variieren z.B. bei den Anforderungen an die Staubemissionen zwischen 30 mg\/Nm<sup>3<\/sup> f\u00fcr Pellet\u00f6fen mit Wassertasche und 75 mg\/Nm<sup>3<\/sup> f\u00fcr Kachelofeneins\u00e4tze (bisher sind 150 mg\/Nm<sup>3<\/sup> zul\u00e4ssig). In der 2. Stufe ab 1. Januar 2015 werden die Emissionsanforderungen noch weiter heraufgesetzt. Eine Einhaltung dieser Anforderungen wird den Ofen- und Kesselherstellern erhebliche Entwicklungsarbeiten und technische Verbesserungen abverlangen bzw. den Einsatz von zus\u00e4tzlichen Staubfiltern erforderlich machen. Der Bundesrat hat im Oktober eine Entschlie\u00dfung gefasst, die von der Bundesregierung bis 2012 eine nochmalige \u00dcberpr\u00fcfung der ab 2015 vorgesehenen Grenzwerte fordert.<\/p>\n<p><b>Effizienzsteigerung<\/b><br \/>Mit der Novelle werden f\u00fcr Einzelraumfeuerst\u00e4tten f\u00fcr feste Brennstoffe &#8211; analog den Emissionsanforderungen f\u00fcr Staub und Kohlenmonoxid &#8211; Mindestwirkungsgrade festgelegt. Sie variieren zwischen 70% f\u00fcr Herde und Raumheizer mit F\u00fcllfeuerung \u00fcber 80% f\u00fcr Kachelofeneins\u00e4tze bis hin zu 90% Mindestwirkungsgrad f\u00fcr Pellet\u00f6fen mit Wassertasche. Die der Novelle als Anlage 4 beigegebene Tabelle &#8220;Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade f\u00fcr Einzelraumfeuerungsanlagen f\u00fcr feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typpr\u00fcfung)&#8221; verdeutlicht gleichsam auch die sehr erheblichen Unterschiede bei Effizienz und Emissionen verschiedener Festbrennstofffeuerungen und kann damit auch eine bedeutende Entscheidungshilfe bei der Auswahl und Festlegung eines Feuerungstyps sein.<\/p>\n<p><b>\u00dcberwachung<\/b><br \/>Die \u00dcberwachung von Feuerungsanlagen wird mit der BImSchV-Novelle ma\u00dfgeblich ge\u00e4ndert. Einerseits werden mit der Herabsetzung der Anforderungsgrenze von 15 kW auf 4 kW wesentlich mehr Feuerungsanlagen einer regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberwachung unterzogen. Andererseits werden aber mit l\u00e4ngeren \u00dcberwachungsintervallen &#8211; Pr\u00fcfung bei Feuerungsanlagen f\u00fcr feste Brennstoffe nur in jedem 2. Jahr &#8211; die B\u00fcrger auch entlastet.  Neu ist, dass im Rahmen der \u00dcberwachung der Anlagen auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe zu \u00fcberpr\u00fcfen ist.<\/p>\n<p>Auswirkungen f\u00fcr den Anlagenbestand &#8211; \u00dcbergangsregelungen Die BImSchV-Novelle erstreckt ihren Regelungsbereich auf auf bestehende Anlagen, hierzu enth\u00e4lt die Novelle \u00dcbergangsregelungen. Kein Ofen oder Kessel muss demzufolge kurzfristig stillgelegt oder ausgetauscht werden, sondern selbst Anlagen, die vor dem 31.12.1994 errichtet wurden, k\u00f6nnen mindestens weitere 5 Jahre unver\u00e4ndert weiter betrieben werden. Anlagen, die vor dem 31.12.2005 errichtet wurden, k\u00f6nnen bis zum 01.01.2025 betrieben werden. Sofern die Anlagen die Stufe-1-Grenzwerte erf\u00fcllen, k\u00f6nnen sie auch dar\u00fcber hinaus weiter betrieben werden. Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann Anlagen die Stufe-1-Grenzwerte einhalten m\u00fcssen, soll bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerst\u00e4ttenschau erfolgen. Zudem sieht die Novelle verschiedene Aunahmeregelungen vor, z.B. f\u00fcr vor dem 1. Januar 1950 hergestellte bzw. errichtete Einzelfeuerst\u00e4tten oder eingemauerte Feuerst\u00e4tten, die uneingeschr\u00e4nkt weiter betrieben werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Getreide als Regelbrennstoff &#8211; Option auf Brennstoffe aus sonstigen nachwachsenden Rohstoffen Im \u00a7 3 Absatz 1 der Novelle, der die in Kleinfeuerungsanlagen zugelassenen Brennstoffe regelt, wurde die Nr. 8, die bisher schon Stroh und \u00e4hnliche pflanzliche Stoffe beeinhaltete, erweitert um &#8220;nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidek\u00f6rner und Getreidebruchk\u00f6rner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen&#8221;. Allerdings findet sich in folgenden Paragrafen die Einschr\u00e4nkung, dass diese Getreidek\u00f6rner und Getreidebruchk\u00f6rner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie daraus hergestellte Pellets nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere M\u00fchlen und Agrarhandel, eingesetzt werden d\u00fcrfen. Mit \u00a7 3, Absatz 1, Nr. 13 und dem Wortlaut &#8220;sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten&#8221; wurden eine Option auf weitere Regelbrennstoffe insbesondere aus dem landwirtschaftlichen Bereich geschaffen. <br \/>In diesem Paragrafen werden im Absatz 5 hierzu allerdings &#8220;nicht ohne weiteres&#8221; zu erf\u00fcllende Anforderungen festgelegt:<\/p>\n<ul>\n<li>1. f\u00fcr den Brennstoff m\u00fcssen genormte Qualit\u00e4tsanforderungen vorliegen, <\/li>\n<li>2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 m\u00fcssen unter Pr\u00fcfbedingungen eingehalten werden, <\/li>\n<li>3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb d\u00fcrfen keine h\u00f6heren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung von Holz auftreten; dies muss durch ein mindestens einj\u00e4hrliches Messprogramm an den f\u00fcr den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden, <\/li>\n<li>4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb m\u00fcssen die Anforderungen nach \u00a7 5 Absatz 1 (an Staub- und CO-Emissionen) eingehalten werden k\u00f6nnen; dies muss durch ein mindestens einj\u00e4hrliches Messprogramm an den f\u00fcr den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p> Im \u00a7 4 werden die allgemeinen Anforderungen an Feuerungsanlagen f\u00fcr feste Brennstoffe geregelt. Feuerungsanlagen f\u00fcr die in \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, d\u00fcrfen demnach nur betrieben werden, wenn f\u00fcr die Feuerungsanlage durch eine Typpr\u00fcfung des Herstellers belegt wird, dass unter Pr\u00fcfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte f\u00fcr Dioxine und Furane: 0,1 ng\/m<sup>3<\/sup>, Stickstoffoxide: 0,6 g\/m<sup>3<\/sup>, (ab 01.01.2015: 0,5 g\/m3) und Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g\/m3 (Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2) eingehalten werden. Im folgenden \u00a7 5 werden speziellere Anforderungen an Feuerungsanlagen f\u00fcr feste Brennstoffe ab 4 kW und mehr festgelegt. Demnach d\u00fcrfen die in \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers f\u00fcr diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typpr\u00fcfung (nach \u00a7 4 Absatz 7) mit den jeweiligen Brennstoffen gepr\u00fcft wurden. Weiterhin werden anlagentypspezifische Mindestanforderungen an Volumen\/Kapazit\u00e4t von Wasser-W\u00e4rmespeichern bzw. sonstigen W\u00e4rmespeichern festgelegt. Ein Einsatz von sonstigen nachwachsenden Rohstoffen als Brennstoff in Kleinfeuerungsanlagen ist damit nicht kurzfristig mit Inkrafttreten der Novelle erlaubt bzw. m\u00f6glich. Vielmehr sind hier zun\u00e4chst die Brennstoffhersteller gefordert, die im Sinne \u00a7 3, Absatz 1, Nr. 13 in Frage kommende Brennstoffe zu normen. Der Normenausschuss DIN EN 14961 am Deutschen Institut f\u00fcr Normung bietet hierf\u00fcr mit der Normengruppe 14961 die Grundlagen und Voraussetzungen. Geeignete Kessel sind dann mit genormten Brennstoffen einer Typpr\u00fcfung nach DIN EN 303-5 zu unterziehen. Weiterhin sind Kesselhersteller und Forschungseinrichtungen schlie\u00dflich gefordert, den Nachweis der Einhaltung der umfangreichen Emissionsanforderungen im Anlagenbetrieb zu erbringen.<\/p>\n<p>Bei Fragen zur Neuregelung der 1. BImSchV wenden Sie sich bitte an den \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Bezirksschornsteinfegermeister (<a href=\"http:\/\/www.schornsteinfeger.de\/\" >www.schornsteinfeger.de<\/a>) und die regionalen Bioenergieberater (<a href=\"http:\/\/www.bioenergie-portal.de\/\" >www.bioenergie-portal.de<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><b>Der Deutsche Bundestag hat am 3.12.2009 der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung &#8211; der Verordnung &uuml;ber kleine und mittlere Feuerungsanlagen &#8211; zugestimmt. 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