{"id":11994,"date":"2009-11-02T00:00:00","date_gmt":"2009-11-01T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bio-based.eu\/news\/index.php?startid=20091102-02n"},"modified":"2009-11-02T00:00:00","modified_gmt":"2009-11-01T22:00:00","slug":"reach-fuer-chemikalien-aus-nachwachsenden-rohstoffen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/reach-fuer-chemikalien-aus-nachwachsenden-rohstoffen\/","title":{"rendered":"REACH f\u00fcr Chemikalien aus nachwachsenden Rohstoffen"},"content":{"rendered":"<p><b>Seit Juni 2007 gilt die EU-Verordnung REACH, die neue Regeln zur Zulassung und Registrierung von Chemikalien festlegt und diese europaweit vereinheitlicht. In einem Fachbeitrag f\u00fcr das Nachrichten-Portal erl\u00e4utern Dr. Thomas Gildemeister von der Beratungsgesellschaft REACH-ChemConsult GmbH und Dr. Ricarda Koopmann die besonderen Regeln und Ausnahmeregeln der Verordnung im Hinblick auf Naturstoffe anhand von Beispielen aus dem Bereich der Nachwachsenden Rohstoffe.<\/b><\/p>\n<p><b>Allgemeines<\/b><br \/>Die neue EU-Verordnung REACH (EG Nr. 1907\/2006), die am 01. Juni 2007 in Kraft getreten ist, umfasst alle Anforderungen zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschr\u00e4nkungen von chemischen Stoffen und l\u00f6st damit nationale Regelungen ab. Zentrale Beh\u00f6rde f\u00fcr die Bewertung von Stoffdossiers und Beschr\u00e4nkung von Stoffen ist die neu geschaffene Europ\u00e4ische Chemikalienagentur (ECHA) mit Sitz in Helsinki. Sowohl f\u00fcr importierte, wie innerhalb der EU hergestellte chemische Stoffe ab einer Mengenschwelle von 1 Tonne\/ Jahr und Unternehmen gilt die Pflicht zur Registrierung unter Vorlage von Basisinformationen zu physikalisch-chemischen Eigenschaften, Toxikologie, \u00d6kotoxikologie und Umweltverhalten des Stoffes. <\/p>\n<p>Als Ergebnis der durchgef\u00fchrten Testverfahren wird die Gef\u00e4hrlichkeit des Stoffes bewertet und ab einer Mengenschwelle von 10 Tonnen pro Jahr werden Grenzwerte f\u00fcr die Bereiche Umwelt, Arbeitnehmer- und Verbraucherexposition abgeleitet. Nach Erreichen der h\u00f6heren Mengenschwellen von 10, 100 oder 1000 Tonnen je Jahr sind Ergebnisse umfangreicherer Studien und eine Stoffsicherheitsbewertung vorzulegen. <\/p>\n<p>F\u00fcr als gef\u00e4hrlich eingestufte Stoffe muss zudem eine Expositionsabsch\u00e4tzung mit einer Risikobewertung f\u00fcr die Herstellung und alle Verwendungen \u00fcber den gesamten Lebenszyklus des Stoffes erstellt werden.<\/p>\n<p>Zudem sollen Angaben zu Prozessparametern, Abfallbehandlung, Transport und Sicherheitsmanagement die Herstellungs- und Anwendungsprozesse nicht nur beschreiben, sondern auch optimieren helfen. Bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe unterliegen zudem einem Zulassungsverfahren.<\/p>\n<p>Ausgenommen von REACH sind z.B. nicht-isolierte Reaktionszwischenprodukte. Teilweise ausgenommen von REACH sind Verwendungen von Stoffen, die unter andere rechtliche Rahmenbedingungen fallen, wie z.B. Lebensmittel, Arzneimittel, Kosmetika, Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder Stoffe mit ausschlie\u00dflicher Verwendung in Forschung &#038; Entwicklung, Polymere, Abfall- und Recyclingprodukte. <\/p>\n<p>Nicht ausgenommen von REACH sind allerdings auch isolierte Zwischenprodukte, zum Beispiel zur Herstellung von Pharmazeutika. <\/p>\n<p>Einige Naturstoffe sind jedoch von einer Registrierung ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass sie in Anhang IV oder V der REACH-VO genannt sind. Diese Ausnahme des Anhang V wird aber durch die neue CLP-Verordnung (Verordnung zu Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, EG Nr. 1272\/2008) in Teilen r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Denn, ausgenommen sind (bis auf Einzelf\u00e4lle) nur diejenigen Stoffe, die beim Gewinnungsverfahren nicht chemisch ver\u00e4ndert wurden und im Sinne der Stoffrichtlinie 67\/543\/EWG bzw. der neuen CLP-Verordnung nicht als gef\u00e4hrlich eingestuft sind.<\/p>\n<p>Phase-In-Stoffe (Altstoffe vor 1981 auf dem Markt, no longer Polymers oder bestimmte nicht vermarktete Zwischenprodukte) profitieren von verl\u00e4ngerten Registrierfristen, wenn diese bis 1.12.2008 bei der ECHA vorregistriert wurden. Die Fristen f\u00fcr die Registrierung sind je nach Mengenband und Gef\u00e4hrlichkeit gestaffelt vom 01.12.2010 bis zum 01.06.2018.<\/p>\n<p>Eine fehlende Registrierung hat f\u00fcr den Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender die Konsequenz des Herstellungs- bzw. Vermarktungsverbots.<\/p>\n<p>Auch nach erfolgter Registrierung besteht dauerhaft die Pflicht, neue Informationen, die Auswirkungen auf Sicherheitsma\u00dfnahmen haben, Informationen \u00fcber gef\u00e4hrliche Eigenschaften, neue Verwendungen oder Verwendungen von denen abgeraten wird, sowie \u00c4nderungen der Einstufung und Kennzeichnung der ECHA zu melden bzw. den Abnehmern im Sicherheitsdatenblatt zu kommunizieren. Auch Anwender von Stoffen sind verpflichtet neue Erkenntnisse Ihren Lieferanten zu melden.<\/p>\n<p>Die besonderen Regeln und Ausnahmeregeln der REACH Verordnung im Hinblick auf  Naturstoffe sollen nachfolgend anhand von Beispielen erl\u00e4utert werden.<\/p>\n<p><b>Betroffenheitsbewertungen von Naturstoffen unter REACH<\/b><br \/>Ein Naturstoff ist nach Artikel 3, Abs. 39 (REACH VO.) definiert als: Ein nat\u00fcrlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich manuell, mechanisch, oder durch Gravitationskraft, durch Aufl\u00f6sen in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen. <\/p>\n<p>Nach Artikel 3, Abs. 40 (REACH VO.) wird definiert, wie ein chemisch unver\u00e4nderter Stoff beschaffen ist: Ein Stoff, dessen chemische Struktur unver\u00e4ndert bleibt, auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen, mineralogischen Behandlung zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen unterzogen wird.<\/p>\n<p>Nach Anhang V, Abs. 8 der REACH VO. sind Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch ver\u00e4ndert wurden und nicht als gef\u00e4hrlich gem\u00e4\u00df RL 67\/548\/EWG eingestuft sind und auch nicht besonders besorgniserregende Eigenschaften besitzen, von der Regisistrierpflicht ausgenommen.<\/p>\n<p>Ein &#8220;Naturstoff&#8221;, der synthetisch hergestellt wurde, entspricht damit nicht der Definition eines Naturstoffes unter REACH, wenngleich die Substanz oder der Extrakt zu einem in der Natur vorkommenden Stoff identisch ist. Dar\u00fcberhinaus sind viele Naturstoffextrakte als UVCB \u2013 Stoffe (substances of unknown and variable composition, complex reaction products or biological materials) unter REACH definiert. Das bedeutet, dass ihre Zusammensetzung variabel und auch teilweise unbekannt ist. Anzugeben sind zur Kl\u00e4rung der Stoffidentit\u00e4t von UVCB-Stoffen aus Pflanzen: die verwendete Pflanzenart und verwendete Pflanzenteile, wie Blatt, Rinde, Bl\u00fcte, sowie alle Details des Herstellverfahrens. Grenzf\u00e4lle zu den oben beschrieben Herstellverfahren, wie die Extraktion mit \u00fcberkritischem CO<sub>2<\/sub> werden zwischen Herstellern und den nationalen REACH-Helpdesks derzeit diskutiert. Superkritisches CO<sub>2<\/sub> in der Naturstoffextraktion gilt als umweltfreundliches Herstellverfahren, das unter die Ausnahmeregelung f\u00e4llt, da auch keine chemische Ver\u00e4nderung der Ausgangssubstanz erfolgt (Kommentar in FAQ, REACH-CLP Helpdesk, BAuA). Stoffe, die durch Extraktion mit anderen L\u00f6sungsmitteln wie z.B. Toluol oder Ethanol gewonnen werden, fallen demgegen\u00fcber nicht unter die f\u00fcr Naturstoffe definierten Extraktionsverfahren.<\/p>\n<p>Das Ziel der Betroffenheitsbewertung eines Naturstoffes, &#8211; der nicht bereits generell von der Registrierpflicht nach Anhang IV wegen geringen Risikos ausgenommen ist, besteht darin, die Registrierpflicht aufgrund gef\u00e4hrlicher Eigenschaften oder die Ausnahme von der Registrierpflicht aufgrund von Ungef\u00e4hrlichkeit festzustellen. <\/p>\n<p>Deshalb m\u00fcssen zuallererst vorhandene Studien zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Toxizit\u00e4ts- und \u00d6kotoxizit\u00e4tsstudien evaluiert werden. Jedoch besteht erstmal keine Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung von Studien. Wenn allerdings vorhandene Daten ein einstufungsrelevantes Gef\u00e4hrlichkeitsmerkmal zeigen, dann muss der Stoff registriert werden, und die daf\u00fcr notwendigen Pr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt werden. Gegebenenfalls k\u00f6nnen Daten von \u00e4hnlichen Stoffen f\u00fcr eine Bewertung im sogenannten &#8220;read-across&#8221; Verfahren herangezogen werden. Auch die Stabilit\u00e4t des Stoffes und m\u00f6gliche gef\u00e4hrliche Abbauprodukte in Kontakt mit Wasser m\u00fcssen evaluiert werden.<\/p>\n<p>Danach und erst wenn diese vorhandenen Studien die Ungef\u00e4hrlichkeit best\u00e4tigen, sind die Ausnahmeregelungen des Anhangs V anwendbar.<\/p>\n<p>F\u00fcr die in Anhang V, Abs. 9, explizit als Ausnahmen von der Registrierung aufgef\u00fchrten &#8220;aus nat\u00fcrlichen Rohstoffen gewonnenen, pflanzlichen und tierischen Fette, \u00d6le und Wachse, Fetts\u00e4uren (C6-C24, und deren Na-, K-, Ca-, Mg-Salze) und Glycerin, gilt zus\u00e4tzlich, dass maximal eine Einstufung als R10 (leichtentz\u00fcndlich), R38 (hautreizend) und R36 (augenreizend) gem\u00e4\u00df RL 67\/548\/EWG tolerabel ist, und zweitens, dass sie nicht chemisch ver\u00e4ndert sein d\u00fcrfen, um noch als Ausnahme akzeptiert zu werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Anhang V, Abs. 8 sind ungef\u00e4hrliche und nicht besonders besorgniserregende Stoffe nicht zu registrieren. Viele \u00e4therische \u00d6le hingegen, die ohne Zweifel als Naturstoff gem. REACH zu definieren sind, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung, da Sie z.B. als R10 (leicht entz\u00fcndlich), R38 (hautreizend), R65 (Aspirationsgefahr), R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt) und\/ oder R51\/53 (umweltgef\u00e4hrlich) und damit als gef\u00e4hrlich eingestuft sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das bedeutet, dass ein Landwirt, der seine bei der Orangensaftgewinnung anfallenden Schalen zur Gewinnung von Orangen\u00f6l benutzt, und dieses nicht nur im Bereich der Lebensmittelverarbeitung, sondern als Bestandteil eines Reinigungsmittels eingesetzt wird, registrieren muss.<\/p>\n<p>Lebende oder abget\u00f6tete Mikroorganismen oder gefriergetrocknete Zellsuspensionen, sowie ganze, intakte Pflanzenteile fallen nicht unter die Registrierungspflicht.<\/p>\n<p>Hingegen sind pulverisierte, getrocknete Bl\u00e4tter des Hennastrauchs (eine Pflanze aus der ein Extrakt zur Herstellung von Haarf\u00e4rbemitteln gewonnen wird) bereits als gef\u00e4hrlich eingestuft. Das hei\u00dft, Henna ist in vollem Umfang vom Importeur zu registrieren, auch wenn es sich nur um den Import von getrockneten Pflanzenteilen handelt.<\/p>\n<p>Polymere sind zur Zeit generell von der Pflicht zur Registrierung ausgenommen, nicht jedoch die zugrundeliegenden Monomere. F\u00fcr Naturstoffe gilt h\u00e4ufig die unter REACH festgelegte Polymerdefinition nicht. Diese besagt in Artikel 3, Abs. 5, dass in einem Polymer keine einzige Molek\u00fclspezies zu mehr als 50% vorliegen darf und das die einzelnen Polymerketten aus mindestens Monomereinheiten + Reaktand\/Monomer (3+1) bestehen m\u00fcssen. Diese Polymerketten mit unterschiedlichen Kettenl\u00e4ngen m\u00fcssen aber zusammen mehr als 50% des Gesamtgewichts ausmachen. Viele &#8220;Naturstoffpolymere&#8221; sind unter REACH als &#8220;mono- oder multiconstituent substance&#8221; oder &#8220;UVCB substance&#8221;, oder als \u00fcber den Herstellprozess beschriebener Stoff definiert, nicht jedoch als REACH-Polymer. <\/p>\n<p>F\u00fcr die Produktion von polymeren Stoffen aus Pflanzen, wie Hemicellulosen, Pektinen oder Ligninen\/Lignocellulosen ist also eine grundlegende Ausnahme nach Anhang IV und V zu pr\u00fcfen (z.B. ist Cellulose nach Anhang IV generell von der Registrierung ausgenommen). Im Gegensatz zur synthetischen Polymerherstellung werden bei der Extraktion und Aufarbeitung von Pektinen nicht von vornherein Monomere als Ausgangssubstanz eingesetzt, sondern ein Polymer aus den nat\u00fcrlichen Rohstoffen: Apfeltrester, Citrusschalen oder R\u00fcbenschnitzeln gewonnen, in dem das Polymer bereits nativ oder gebunden vorliegt. <\/p>\n<p>Die Registrierpflicht f\u00fcr Naturstoffe aus biotechnologisch behandelten Naturstoff-Polymeren, wie z. B. die Umsetzung von Chitin mittels Enzymen zu technischem Chitosan, einem Polyaminsaccharid oder die enzymatische Spaltung von Cellulosen zu Oligosacchariden, ist im Detail zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Im Falle einer Nachbehandlung von Polymeren muss das Nachbehandlungsreagenz registriert werden. Als Beispiel wird Ligninsulfons\u00e4ure und hier das Nachbehandlungsreagenz H<sub>2<\/sub>SO<sub>3<\/sub> genannt (Guidance on Monomers and Polymers, ECHA 2008).<\/p>\n<p>F\u00fcr die biotechnologische Produktion von Proteinen oder Enzymen, die f\u00fcr technische Anwendungen genutzt werden, gilt eine Registrierungspflicht unter Angabe genauer Charakterisierungsmerkmale. Um die Stoffidentit\u00e4t zu kl\u00e4ren sind n\u00f6tig: E.C.-Nummer, katalysierte Reaktion, katalytische Aktivit\u00e4t, Substratspezifit\u00e4t, Produktionsorganismus, Aminos\u00e4uresequenz und CAS Nummer. <\/p>\n<p><b>Diskussion<\/b><br \/>Naturstoffextrakte oder aus nat\u00fcrlichen Rohstoffen hergestellte Reinstoffe, die nach aktuellem Stand der Technik als ungef\u00e4hrlich bewertet werden, sind derzeit ausgenommen von REACH, falls nach den Verfahren in Art. 3, Abs. 39 gewonnen.<\/p>\n<p>Obwohl im Grunde nicht gefordert, k\u00f6nnen im Rahmen weiterer toxikologischer oder \u00f6kotoxikologischer Pr\u00fcfungen entsprechend den Anforderungen nach Anhang VII bis X jedoch auch diese Naturstoffe einstufungsrelevante Wirkungen zeigen. Als Beispiele seien hier die Pr\u00fcfungen auf Toxizit\u00e4t mit wiederholter Applikation im 28-Tage- oder 90-Tage-Tierversuch oder weitergehende Pr\u00fcfungen auf Mutagenit\u00e4t oder Reproduktionstoxizit\u00e4t genannt. So sind aus dem Bereich der Phytopharmaka und traditionellen Heilpflanzenanwendungen (EG Nr. 2004\/24) einige &#8211; mit weiter Verbreitung verschriebene Heilpflanzen &#8211; in der Anwendung als Tee oder Aufguss bekannterma\u00dfen reproduktionstoxisch\/teratogen, und d\u00fcrfen daher Schwangeren nicht verschrieben werden. <\/p>\n<p>Alle modernen Herstellverfahren \u2013 auch solche der Ausnahmeregelungen: Flotation, Dampfdestillation, Erhitzung zum Wasserentzug &#8211; f\u00fchren bei der Gewinnung von Naturstoffextrakten entsprechend den gew\u00e4hlten Prozessparametern zu sehr variablen Produktzusammensetzungen. Hinzu kommt die Variabilit\u00e4t der Zusammensetzung des Naturstoffes im Rohstoff. Hier sind zu nennen: Auswahl der Sortenwahl bei Pflanzen, standortbedingte und klimatische Einfl\u00fcsse auf Biosyntheseprozesse, Einfluss von Agrikulturma\u00dfnahmen, wie D\u00fcngung und Ernteverfahren. Sowohl rohstoffbedingte als auch auf das Herstellverfahren zur\u00fcckzuf\u00fchrende Gehaltsschwankungen an Haupt- und Nebenbestandteilen k\u00f6nnen das Ergebnis toxikologischer und \u00f6kotoxikologischer Pr\u00fcfungen zus\u00e4tzlich wesentlich beeinflussen. <\/p>\n<p>F\u00fcr die Registrierung unter REACH sind deshalb ebenso wie f\u00fcr die Registrierung eines synthetisch hergestellten Stoffes sehr genaue Beschreibungen der Herstellprozesse und der analytischen Charakterisierung zu liefern.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bewertung der \u00d6kotoxizit\u00e4t wird h\u00e4ufig angenommen, dass Naturstoffe leichter abbaubar und weniger aquatoxisch sind, da sie bereits zu einer Adaption mikrobieller abbauender Prozesse in Boden, Wasser und Sediment gef\u00fchrt h\u00e4tten. <\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung sollte jedoch im Einzelfall und unter Absch\u00e4tzung der tats\u00e4chlichen Exposition bewertet werden. Unter den Stichpunkten Allelopathie und (bio)chemische \u00d6kologie finden sich zahlreiche Beispiele nat\u00fcrlich vorkommender, toxischer und \u00f6kotoxikologisch relevanter Naturstoffe, die \u00f6kologische Gleichgewichte ver\u00e4ndern k\u00f6nnen (Harborne, 1996). <\/p>\n<p>Als zus\u00e4tzliche Informationsm\u00f6glichkeit zu der standardisierten Generierung (\u00f6ko)toxikologischer Daten im Rahmen von REACH stellen viele ver\u00f6ffentlichte Studien zur \u00d6kologie, Biochemie und physiologischen Wirkung eine bislang ungenutzte aber reichhaltige Quelle dar. Zwar nicht unter den Kriterien standardisierter GLP Modellstudien nach der aktuellen Pr\u00fcfmethodenverordnung EG Nr. 440\/2006 gewonnen, besitzen diese Daten aber den Vorteil unz\u00e4hliger medizinisch-epidemiologischer, \u00f6kotoxikologischer  und \u00f6kologischer Ans\u00e4tze aus langj\u00e4hriger Forschungsaktivit\u00e4t und sollten Ber\u00fccksichtigung auch unter REACH finden. Umgekehrt erm\u00f6glichen die unter REACH f\u00fcr technische Chemikalien generierten Studiendaten nach standardisierten Testverfahren und Modellen umfassende Ansatzpunkte f\u00fcr \u00d6kosystemstudien oder k\u00f6nnen f\u00fcr zahlreiche Forschungsans\u00e4tze auch im pharmazeutischen Bereich f\u00fcr strukturell \u00e4hnliche Substanzen Hinweise zur Toxikologie liefern. <\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><br \/>Eine Betroffenheitsanalyse gem\u00e4\u00df REACH erfordert f\u00fcr Naturstoffe umfangreiche Datenermittlungen und -bewertungen bevor von physikalisch-chemischer oder (\u00f6ko)-toxikologischer Unbedenklichkeit ausgegangen werden kann. Erst danach k\u00f6nnen die Ausnahmen des Anhangs V der REACH-Verordnung angewendet werden und abschlie\u00dfend \u00fcber die Nichtregistrier- bzw. Registrierpflicht unter REACH entschieden werden.<\/p>\n<p><b>Referenzen und weitere Informationen<\/b><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"\" >REACH-Verordnung EG Nr. 1907\/2006<\/a><\/li>\n<li>Europ\u00e4ische Chemikalienagentur ECHA: <a href=\"http:\/\/echa.europa.eu\/publications_en.asp\" >Publikationen<\/a> und <a href=\"http:\/\/echa.europa.eu\/publications_en.asp\" >Leitf\u00e4den\/ Fact sheets<\/a><\/li>\n<li>Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsschutz BauA: <a href=\"http:\/\/www.reach-clp-helpdesk.de\/de\/FAQ\/FAQ.html\" >Helpdesk zu REACH und CLP<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/ecb.jrc.ec.europa.eu\/esis\/\" >European Chemical Substances Information System<\/a><\/li>\n<li>International pectin producers association: <a href=\"http:\/\/www.ippa.info\/safety.htm\" >Positionspapier zu REACH<\/a><\/li>\n<li>Harborne, J.B. (1997) \u00d6kologische Biochemie, Spektrum Verlag, Heidelberg<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>REACh ChemConsult GmbH<\/b><br \/>Ihr Partner in Sachen Chemikaliensicherheit: Toxikologen, \u00d6kotoxikologen und Chemiker mit langj\u00e4hriger Erfahrung in der Bewertung von Chemikalien durch nationale und internationale Chemikalienprogramme, Experten der Verfahrens-\/Anlagensicherheit und des Umganges mit Gefahrstoffen.<\/p>\n<p>REACH ChemConsult GmbH unterst\u00fctzt Unternehmen aus der Chemiebranche mit individuell auf die Bed\u00fcrfnisse zugeschnittenen Dienstleistungen im Bereich Chemikalienbewertung und -sicherheit. Die Firma hat sich spezialisiert auf die Umsetzung der neuen EU-Chemikalienvorschrift REACH und GHS (Globally harmonized system) und bietet Herstellern, Importeuren sowie Anwendern von chemischen Stoffen und Erzeugnissen REACH-Compliance L\u00f6sungen f\u00fcr jede Phase der Registrierung, Zulassung und Notifizierung von Stoffen an. Zu den von REACH ChemConsult GmbH angebotenen Services z\u00e4hlen unter anderem <\/p>\n<ul>\n<li>die Erstellung von REACH-konformen Registrierdossiers und Sicherheitsdatenbl\u00e4ttern,<\/li>\n<li>PPORD-Dossiers, <\/li>\n<li>REACH-Seminare, <\/li>\n<li>GHS-Schulungen, <\/li>\n<li>IUCLID5-Workshops, <\/li>\n<li>Only Representative (Alleinvertreter), <\/li>\n<li>Third Party Representative (Vertretung nach Art.4), <\/li>\n<li>SIEF-Teilnahme,<\/li>\n<li>REACH-Inquiry-Service und <\/li>\n<li>SVHC-Pr\u00fcfservice (\u00dcberpr\u00fcfung auf besonders besorgniserregende Stoffe, substances of very high concern) in Zusammenarbeit mit akkreditierten Testlaboratorien.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Kontakt<\/b><br \/>Dr. Thomas Gildemeister<br \/>REACH ChemConsult GmbH<br \/>Freiberger Str. 39<br \/>01067 Dresden<br \/>Tel.: 0351-47 69 30-0<br \/>Fax: 0351-47 69 30-15<br \/>Internet: <a href=\"http:\/\/www.reach-chemconsult.com\/\" >www.reach-chemconsult.com<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><b>Seit Juni 2007 gilt die EU-Verordnung REACH, die neue Regeln zur Zulassung und Registrierung von Chemikalien festlegt und diese europaweit vereinheitlicht. 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