{"id":11628,"date":"2009-06-05T00:00:00","date_gmt":"2009-06-04T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bio-based.eu\/news\/index.php?startid=20090605-04n"},"modified":"2009-06-05T00:00:00","modified_gmt":"2009-06-04T22:00:00","slug":"holzabsatzfonds-verliert-finanzielle-grundlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/holzabsatzfonds-verliert-finanzielle-grundlage\/","title":{"rendered":"Holzabsatzfonds verliert finanzielle Grundlage"},"content":{"rendered":"<p><b>Am 5. Juni hat das Bundesverfassungsgericht seine am 12. Mai 2009 getroffene Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde zum Holzabsatzfonds-Gesetz bekanntgegeben. Die Verfassungsrichter haben die Finanzierung der Holzabsatzf\u00f6rderung \u00fcber eine gesetzliche Sonderabgabe f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. <\/b><\/p>\n<p>Dies entzieht dem Holzabsatzfonds die finanzielle Existenzgrundlage. In \u00e4hnlicher Weise hatte das Bundesverfassungsgericht bereits am 3. Februar 2009 die Absatzfondsbeitr\u00e4ge f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, was zur Liquidation Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA) und der Zentrale Markt- und Preisberichtstelle GmbH (ZMP) gef\u00fchrt hatte. <\/p>\n<p>Wie das Holz-Zentralblatt mitteilt, arbeiten Verb\u00e4nde der Forst- und Holzwirtschaft unter Federf\u00fchrung der Plattform Forst &#038; Holz seit einigen Monaten an alternativen L\u00f6sungen, von denen aber keine unterschriftsreif ist. Gro\u00dfe Bereitschaft, eine neue Holzabsatzf\u00f6rderung zu tragen, bestehe bei der S\u00e4geindustrie und auch bei der Papierindustrie.<\/p>\n<p>Im folgenden wird die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut widergegeben:<\/p>\n<p><b>Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds \/ Holzabsatzfonds erfolgreich<\/b><br \/>Neben der Absatzf\u00f6rderung der deutschen Land- und Ern\u00e4hrungswirtschaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 10\/2009 vom 3. Februar 2009) gibt es die Absatzf\u00f6rderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft nach dem Holzabsatzfondsgesetz (HAfG) bzw., bis Ende 1998, nach dem Forstabsatzfondsgesetz (FAfG). Der Forstabsatzfonds und anschlie\u00dfend der Holzabsatzfonds hatten als Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft durch Erschlie\u00dfung und Pflege von M\u00e4rkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zu f\u00f6rdern. Zu diesem Zweck flossen dem Fonds zur Durchf\u00fchrung Abgaben zu. Diese Abgaben wurden von den Betrieben der Forstwirtschaft, sp\u00e4ter auch der Holzwirtschaft erhoben. Auf ausl\u00e4ndische Rohholzimporte wurden keine Abgaben erhoben. Die Gesamtaufwendungen des Holzabsatzfonds betrugen ausweislich seines Jahresberichts im Jahr 2007 insgesamt rund 14,1 Millionen Euro. Davon wurden rund 13,5 Millionen Euro f\u00fcr Marketingma\u00dfnahmen aufgewendet. <\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 setzte die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesanstalt gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 FAfG f\u00fcr das zweite Halbjahr des Jahres 1995 Forstabsatzfondsabgaben in H\u00f6he von 3.036,50 DM fest. Der Widerspruch gegen den Bescheid und die anschlie\u00dfend erhobene Klage blieben erfolglos; der Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdef\u00fchrer geltend, die Abgabe sei eine verfassungswidrige Sonderabgabe. <\/p>\n<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die Regelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und deren Nachfolgeregelungen im Hozabsatzfondsgesetz zur Abgabenerhebung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind und den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110 des Grundgesetzes verletzen. Bei der Abgabe handelt es sich um eine unzul\u00e4ssige Sonderabgabe, da es an der Finanzierungsverantwortung der deutschen Holz- und Forstwirtschaft daf\u00fcr fehlt. <\/p>\n<p><b>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw\u00e4gungen zugrunde: <\/b><\/p>\n<ul>\n<li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 &#8211; 2 BvL 54\/06 -, Rz. 97 ff.- Pressemitteilung Nr. 10\/2009 vom 3. Februar 2009) ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch f\u00fcr die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere f\u00fcr die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz au\u00dferhalb der Finanzverfassung nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG erhebt. <\/li>\n<li>Die Abgabe zum Forstabsatzfonds stellt mangels einer Finanzierungsverantwortung der deutschen Forstwirtschaft eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige Sonderabgabe dar. Wie bei der Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz fehlt es bei der nachtr\u00e4glich aus dem Absatzfondsgesetz herausgel\u00f6sten, jedoch strukturell nicht ver\u00e4nderten Abgabe nach dem Forstabsatzfondsgesetz an einem hinreichenden rechtfertigenden Zusammenhang von Gesetzeszweck, Sachn\u00e4he, Gruppenhomogenit\u00e4t und Finanzierungsverantwortung. Es handelt sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken ankn\u00fcpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit f\u00fcr die Folgen gruppenspezifischer Zust\u00e4nde oder Verhaltensweisen finden kann. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgef\u00fchrte F\u00f6rderma\u00dfnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gr\u00fcnden eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat. Die abgabepflichtigen Unternehmen verursachen keinen Bedarf, f\u00fcr dessen Befriedigung sie ohne weiteres verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnten. Der Staat greift vielmehr auf der Grundlage des Forstabsatzfondsgesetzes mit wirtschaftspolitisch begr\u00fcndeten F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weist den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Unternehmen zu. Diese finanzielle Inanspruchnahme f\u00fcr die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbed\u00fcrftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verk\u00fcrzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung. <\/li>\n<li>Abzuwehrende Nachteile im internationalen Wettbewerb sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Angesichts des moderaten Au\u00dfenhandelsdefizits bereits bei Inkrafttreten des Forstabsatzfondsgesetzes im Jahre 1990 waren f\u00fcr die Forstwirtschaft von Anfang an keine abzuwehrenden erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen oder Nachteile im transnationalen Wettbewerb zu beobachten. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob die seit diesem Zeitpunkt feststellbare positive Entwicklung auch auf die T\u00e4tigkeit des Forstabsatzfonds zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Andere branchenspezifische Nachteile, die die Erhebung einer Zwangsabgabe rechtfertigen k\u00f6nnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. <\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Verfassungswidrigkeit der als Sonderabgabe gestalteten Abgabe nach \u00a7 10 FAfG f\u00fchrt zur Nichtigkeit von \u00a7 2 Abs. 1 bis Abs. 3, \u00a7 10 Abs. 1 bis Abs. 4, \u00a7 11 und \u00a7 12 FAfG sowie der entsprechenden Normen des Holzabsatzfondsgesetzes. Einen praktisch bedeutsamen Sinn f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Abwicklungsaufgaben behalten lediglich die aktuell geltenden Vorschriften zur Errichtung des Forst- beziehungsweise des Holzabsatzfonds als rechtsf\u00e4hige Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts und \u00fcber deren Organe und Finanzen, ferner die Vorschriften zur Aufsicht durch das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Pr\u00fcfungskompetenz des Bundesrechnungshofs sowie die Regelung \u00fcber die Steuerfreiheit und die Vorschrift, aufgrund deren der Holzabsatzfonds der Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung Personal- und Sachkosten f\u00fcr die bisherige Beitragserhebung zu erstatten hat. <\/p>\n<p><b>Weitere Informationen<\/b><br \/>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20090512_2bvr074301.html\" >Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009 &#8211; 2 BvR 743\/01 &#8211; Zur Finanzierung der Holzabsatzf\u00f6rderung durch eine Sonderabgabe.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><b>Am 5. Juni hat das Bundesverfassungsgericht seine am 12. Mai 2009 getroffene Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde zum Holzabsatzfonds-Gesetz bekanntgegeben. 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