{"id":10252,"date":"2007-07-30T00:00:00","date_gmt":"2007-07-29T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bio-based.eu\/news\/index.php?startid=20070730-06n"},"modified":"2007-07-30T00:00:00","modified_gmt":"2007-07-29T22:00:00","slug":"besteuerung-von-biokraftstoffen-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/besteuerung-von-biokraftstoffen-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><b>Seit 1. Januar 2004 waren Biokraftstoffe, befristet bis 31. Dezember 2009, von der Mineral\u00f6lsteuer und sodann von der sie abl\u00f6senden Energiesteuer befreit. Mit Wirkung vom 1. August 2006 gew\u00e4hrte der Gesetzgeber f\u00fcr Biodiesel und Pflanzen\u00f6l nur noch eine teilweise Steuerentlastung, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen wird. Zum 1. Januar 2007 wurde f\u00fcr Otto- und Dieselkraftstoffe au\u00dferdem die Pflicht zur Beimischung eines Mindestanteils an Biokraftstoff eingef\u00fchrt, f\u00fcr den keine Steuerentlastung gew\u00e4hrt wird. Biokraftstoff wird zudem in H\u00f6he der Beimischungsquote auch dann besteuert, wenn er als reiner Biokraftstoff abgegeben wird.<\/b><\/p>\n<p>Die insgesamt 29 Beschwerdef\u00fchrer, die Biokraftstoffe und Umr\u00fcstsysteme f\u00fcr den Betrieb von Dieselmotoren mit Biokraftstoffen produzieren oder vertreiben, sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen des Energiesteuergesetzes unter anderem in ihrem Eigentumsgrundrecht und ihrer Berufsfreiheit verletzt. In den vergangenen Jahren seien im Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung zugunsten des Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen get\u00e4tigtworden. Die Besteuerung der Biokraftstoffe versto\u00dfe daher auch gegen das Gebot des Vertrauensschutzes. Nach dem Zusammenbruch der Reinbiokraftstoffm\u00e4rkte k\u00f6nnten die Beschwerdef\u00fchrer ihren Beruf nicht mehr aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit gegenstandslos.<\/p>\n<p><b>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw\u00e4gungen zu Grunde:<\/b><br \/>Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdef\u00fchrer kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Bestimmungen gegen die als verletzt ger\u00fcgten Grundrechte versto\u00dfen; insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein gesch\u00fctztes Vertrauen der Beschwerdef\u00fchrer in denFortbestand der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen in rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise beeintr\u00e4chtigt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts fehlt es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich, dem die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, nicht unterf\u00e4llt. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf eine steuerliche Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile durch h\u00f6here Besteuerung der Konkurrenz. Die Besteuerung von Biodiesel und Pflanzen\u00f6l greift auch nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Das Grundrecht gew\u00e4hrleistet insbesondere keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder auf k\u00fcnftige Erwerbsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>Die R\u00fccknahme der Steuerverschonung verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gekl\u00e4rt, dass steuerliche Verg\u00fcnstigungen, die dem B\u00fcrger einen Anreiz zu einem bestimmten Verhalten geben sollten, grunds\u00e4tzlich eine Vertrauensgrundlage f\u00fcr im Hinblick darauf get\u00e4tigte Investitionen schaffen. Auf der anderen Seite ist jedoch die allgemeine Erwartung des B\u00fcrgers, das geltende Recht werde unver\u00e4ndert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht gesch\u00fctzt. Steuerpflichtige k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Verg\u00fcnstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gew\u00e4hrt, uneingeschr\u00e4nkt auch f\u00fcr die Zukunft aufrechterh\u00e4lt. Ein vollst\u00e4ndiger Schutz w\u00fcrde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen l\u00e4hmen.<\/p>\n<p>Sofern die verfassungsrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes eingehalten werden, ist es allein eine Frage politischer Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung vorzeitig auslaufen l\u00e4sst, die er zur Lenkung unternehmerischen Handelns eingef\u00fchrt hat, und damit in Kauf nimmt, dass die Lenkungseignung dieses Steuerungsinstruments wegen der dadurch begr\u00fcndeten Zweifel an der Verl\u00e4sslichkeit seiner Versprechen auch f\u00fcr k\u00fcnftige Ma\u00dfnahmen in Frage gestellt wird.<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen kann kein Versto\u00df gegen denverfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Vertrauensschutz festgestellt werden. Das Beschwerdevorbringen l\u00e4sst f\u00fcr die Mehrzahl der Beschwerdef\u00fchrer schon nicht hinreichend zuverl\u00e4ssig erkennen, welche konkreten Investitionen gerade im Hinblick auf die uneingeschr\u00e4nkte Steuerbefreiung f\u00fcr Biokraftstoffe get\u00e4tigt worden sein sollen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig hiervon war das Vertrauen in den Bestand der Steuerbefreiung nach Lage der Dinge nur begrenzt schutzw\u00fcrdig. Die Gesetzeslage war von Beginn an durch mehrfache \u00c4nderungen, Ank\u00fcndigungen eines Systemwechsels und \u00dcberpr\u00fcfungsvorbehalte als Vertrauensgrundlage f\u00fcr Investitionen in ihrer Verl\u00e4sslichkeit eingeschr\u00e4nkt. Au\u00dferdem war diese Vertrauensbasis von zahlreichen davon unabh\u00e4ngigen, f\u00fcr den Investitionserfolg aber wesentlichen Marktbedingungen &#8211; wie etwa dem Roh\u00f6lpreis &#8211; \u00fcberlagert. Jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der \u00dcbergangsregelung f\u00fcr das Auslaufen der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen verbunden mit der gleichzeitigen Einf\u00fchrung der Beimischungspflicht ein etwa ins Werk gesetztes Vertrauen der Beschwerdef\u00fchrer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Durch die Umstellung der Biokraftstofff\u00f6rderung auf die Beimischpflichtsichert der Gesetzgeber den Biokraftstoffherstellern, -vertreibern und sonstigen gewerblichen Nutzern im Grundsatz weiterhin einen mit steigender Quote zudem wachsenden Absatzmarkt. Dies l\u00e4sst jedenfalls f\u00fcr einen Teil der Beschwerdef\u00fchrer in gewissem Umfang eine Kompensation der mit der Streichung der Steuerf\u00f6rderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erwarten. Im \u00dcbrigen h\u00e4lt sich der Gesetzgeber mit dem Systemwechsel bei der F\u00f6rderung der Biokraftstoffe hin zur Beimischpflicht jedenfalls innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der ihm zukommt, wenn er ein bestimmtesVerhalten, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gr\u00fcnden erw\u00fcnscht ist, f\u00f6rdern will. Er ist in der Entscheidung, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates unterst\u00fctzt werden sollen, weitgehend frei (vgl. BVerfGE 110, 274 [293]).<\/p>\n<p>Mit der getroffenen \u00dcbergangsregelung hat der Gesetzgeber dem gebotenen Vertrauensschutz jedenfalls Gen\u00fcge getan. Nach dieser Regelung wird die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr Biodiesel und Pflanzen\u00f6l schrittweise in Jahresstufen abgebaut, wobei die Steuerverg\u00fcnstigung bis zum Jahr 2012 und damit deutlich \u00fcber den Zeitraum der urspr\u00fcnglich vorgesehenen vollst\u00e4ndigen Steuerbefreiung hinausreicht. Dass der Gesetzgeber Biokraftstoff insoweit g\u00e4nzlich aus der Steuerbefreiung herausgenommen und auch nicht mit einer \u00dcbergangsregelung versehen hat, als er zur Erf\u00fcllung der Beimischquote eingesetzt wird oder jedenfalls eingesetzt werden k\u00f6nnte (&#8220;fiktive Quote&#8221;), ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Umsatzf\u00f6rderung f\u00fcr Biokraftstoff in H\u00f6he der Quote bereits durch die Beimischpflicht erfolgt, w\u00fcrde eine zus\u00e4tzliche Steuerbeg\u00fcnstigung zu einer auch im Hinblick auf das verfolgte umweltpolitische Ziel nicht gerechtfertigten Doppelf\u00f6rderung f\u00fchren. Hiervon durfte der Gesetzgeber aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t auch f\u00fcr die &#8220;fiktive Quote&#8221; ausgehen.<\/p>\n<p>(Vgl. Meldung vom <a href=\"https:\/\/renewable-carbon.eu\/news\/biodiesel-hersteller-pruefen-verfassungsbeschwerde-gegen-energiesteuergesetz\/\" >2007-07-24<\/a>.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><b>Seit 1. Januar 2004 waren Biokraftstoffe, befristet bis 31. Dezember 2009, von der Mineral&ouml;lsteuer und sodann von der sie abl&ouml;senden Energiesteuer befreit. 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